Die Krux mit der Spendenabsetzbarkeit. Ein Problemaufriss, abermals...

Seit 2016 sind private Spenden an Kunst- und Kultureinrichtungen steuerlich absetzbar - profitieren können davon aber nur wenige. Diese Ausgrenzung hat System und steht im Widerspruch zum verfassungsmäßig verankerten Grundrecht auf Gleichheit aller StaatsbürgerInnen vor dem Gesetz. 2016 hat die IG Kultur daher rechtliche Schritte eingeleitet und als ersten Schritt eine Beschwerde eingebracht. Das Verfahren läuft bis heute. Wie die aktuelle Regelung aussieht und worin die Probleme bestehen, fasst der folgende Aufriss zusammen. 

Stachel im Dunklen


Wie sieht die aktuelle Regelung aus?

Gemäß Einkommenssteuergesetz §4a ist die steuerliche Absetzbarkeit von privaten Spenden an Kultureinrichtungen im Wesentlichen an drei Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Kultureinrichtung muss die Förderung österreichischer Kunst und Kultur durch Tätigkeiten verfolgen, die allgemein zugänglich sind, insbesondere Darbietungen aus dem Bereich der darstellenden Kunst oder die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken (mindestens 75% der Gesamtressourcen müssen in diese Tätigkeiten fließen).
  • Die Kultureinrichtung muss in den drei Vorjahren mindestens in zwei Jahren eine Förderung vom Bund, vom Land oder der Bundeshauptstadt Wien erhalten haben.
  • Diese Förderung/en des Bundes, des Landes oder der Stadt Wien muss in der Transparenzdatenbank eingetragen und dort dem Bereich „Kunst und Kultur“ zugeordnet sein.

Details zu den Voraussetzungen finden sich auf der Informationsseite des BMF.

 

Welche Konsequenzen hat diese Regelung?

Problematisch ist insbesondere die Koppelung der Spendenabsetzbarkeit an eine Kunst-/Kulturförderung von Bund, Land oder der Stadt Wien:

  • Kultureinrichtungen, die Fördermittel von anderen öffentlichen Stellen erhalten – wie von Gemeinden, Städten oder der Europäischen Union – sind ausgeschlossen. Dies ist nicht nachvollziehbar.
  • Kultureinrichtungen, die finanziell unabhängig sind (oder sich beispielsweise über Fonds und Stiftungen finanzieren) und folglich keine Kunst- oder Kulturförderung beantragen, sind ebenso ausgeschlossen – auch wenn sie ansonsten die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden. Auch dies ist nicht nachvollziehbar.
  • Ebenso ausgeschlossen sind Kultureinrichtungen, die ihre Vorhaben potentiell über Spenden und ohne öffentliche Förderung finanzieren könnten, da Förderungen per Gesetz nur dann erfolgen dürfen, wenn das Vorhaben ohne die Förderung nicht oder nicht zur Gänze realisiert werden könnte. Ohne Kulturförderung durch Bund, Land oder die Stadt Wien haben Einrichtungen aber keinen Anspruch auf Erlangung der Spendenabsetzbarkeit.

>> Um in den Genuss der Spendenbegünstigung zu kommen, sind Einrichtungen geradezu genötigt, öffentliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen.

  • In der Praxis wesentlich gravierender wiegt, dass die Spendenabsetzbarkeit damit an die Höhe der verfügbaren Kunst- und Kulturfördermittel gekoppelt ist. Sinken die verfügbaren Fördermittel für eine Kunst-/Kultursparte insgesamt und werden dadurch weniger Förderungen vergeben, sind auch weniger Einrichtungen aus diesem Bereich spendenbegünstigt. Wird im Laufe des Jahres das Budget gering oder ist es bereits ausgeschöpft, werden nur wenige oder keine weiteren Förderzusagen mehr erteilt. Auf das Kunst- und Kulturbudget haben Kultureinrichtungen aber keinen Einfluss.
  • Verbunden mit der Ansage der Regierung, in der Förderpolitik „weg vom Gießkannenprinzip“ kommen zu wollen (ohne das bislang klar wäre, was damit konkret gemeint ist), wird sich dieses Missverhältnis weiter verschärfen.
  • Hinzu kommt die stets diskutierte Verteilungsfrage. Welcher Budgetanteil ist für Kultureinrichtungen der Gebietskörperschaften gebunden, welcher Anteil bleibt als Ermessensausgabe für die unabhängige Kunst- und Kulturszene übrig? Insbesondere in Zeiten, in denen das Kulturbudget im besten Falle nominal gleich hoch bleibt, kämpfen alle Kultureinrichtungen mit real steigenden Kosten durch die Inflation - öffentliche ebenso wie unabhängige Einrichtungen. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass sich das Budget langsam aber stetig zu den großen Häusern und Institutionen hin verschoben hat, welche mit Zahlungsverpflichtungen für ihre zahlreichen Angestellten und langfristigen Verträgen für Personal, Miete, Wartungen etc. nachvollziehbar argumentieren. Ohne Budgeterhöhung sinken dadurch die verfügbaren Fördermittel für kleinere unabhängige Kulturinitiativen weiter. Durch die Koppelung der Spendenabsetzbarkeit an eine öffentliche Förderung führt diese Politik dies statt zu Umverteilung und Diversifikation zu einer weiteren Geldkonzentration.

>> Die Intention, den Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen für Kunst und Kultur zu erleichtern, wird durch die aktuelle Ausgestaltung der Spendenbegünstigung konterkariert. Nur wer öffentliche Fördermittel erhält, kann auch absetzbare Spenden lukrieren. Die öffentliche Förderpolitik / Budgetverteilung wirkt dadurch doppelt: Konzentration statt Diversifikation in der Förderlandschaft.

 

In der Praxis ebenfalls bizarr mutet die erforderliche Erfassung der Förderung in der Transparenzdatenbank an:

  • Aktuell sind in der Transparenzdatenbank lediglich Zahlungsdaten des Bundes verfügbar. Von den Bundesländern wurden bislang keinerlei Zahlungsdaten in die Transparenzdatenbank eingespeist, wie der Rechnungshof im September 2017 festgestellt hat. Auch die im Mai 2018 angekündigten Fortschritte sind skeptisch zu sehen: Wieder einmal haben die Länder zugesagt, nun tatsächlich die Transparenzdatenbank befüllen zu wollen, jedoch sollen Förderungen unter 5.000 EUR nicht erfasst werden („Bagatellgrenze“). Auf die Befüllung der Transparenzdatenbank haben Kunst- und Kulturtreibende keinen Einfluss.

>> Das Erfordernis des Eintrags der Förderung in die Transparenzdatenbank grenzt die Anzahl der potentiell begünstigten Kultureinrichtungen weiter ein auf jene, die eine Bundesförderung erhalten.

 

Schließlich ist auch zu hinterfragen, warum der begünstigte Zweck auf die „der österreichischen Kunst und Kultur dienende“ unmittelbare Durchführung künstlerischer Tätigkeiten und Präsentation von Kunstwerken begrenzt ist.

  • Dies grenzt alle Interessenvertretungen für KünstlerInnen und KulturarbeiterInnen als auch Kulturvermittlungseinrichtungen, Informationsplattformen, Beratungs- und Servicestellen etc. aus.
  • Ebenso ausgeschlossen sind Kulturvereine, die sich nicht zentral künstlerischen Aktivitäten widmen, aber unregelmäßig einzelne geförderte Kunstprojekte durchführen.
  • Ferner ist festzuhalten, dass die Voraussetzung von „der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten“ in den Fördergesetzten des Bundes und der Länder nicht vorgesehen ist. Bei der Fördervergabe wird daher oftmals gar nicht geprüft, ob die konkrete Einrichtung eine der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeit durchführt.

 

Für 2020 hat die Regierung eine Steuerreform angekündigt, bei der auch die Spendenabsetzbarkeit auf der Agenda stehen wird. Handlungsbedarf besteht bereits schlichtweg, um dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz endlich gerecht zu werden. Allen Kulturvereinen die  Spendenabsetzbarkeit zu ermöglichen, nicht nur jenen die eine Förderung von Bund oder Land erhalten, ist dabei die Mindestanforderung.