Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben Kulturverein
Steuerliche Regelungen für Kulturvereine: Abzugs-, Umsatzsteuer, Vereinsprüfung, Spendenbegünstigung, Registrierkassenpflicht

Gemeinnützige Vereine genießen steuerliche Begünstigungen. Infos darüber welche diese sind und was dies bedeutet, findet ihr hier. Weiters klären wir auch weitere steuerliche Fragen.

 

 

Eine Prüfung durch die Behörden kann grundsätzlich jeden Verein treffen: Gesundheitskasse oder Finanzbehörden führen eine Abgabenprüfung durch, Behörden kontrollieren nachträglich die widmungsgemäße Verwendung von Förderungen, etwa bei Zuschüssen aus dem NPO-Fonds oder der Kurzarbeitsbeihilfe. Beim Webinar am 27. April behandeln wir alle Fragen rund um die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, um im Fall einer Kontrolle gut vorbereitet zu sein. Teilnahme für Mitglieder kostenlos, Anmeldung erforderlich.

Steuerliche Neuerungen und Änderungen 2021

Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Fristen, Absetzbeträge, Familienbonus plus... Was sich im Jahr 2021 steuerlich geändert hat, hat Wirtschaftsexpertin Monika Manzl hier zusammengestellt.

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Auch kleinere Kulturvereine und -Initiativen können Sponsoringverträge abschließen, die dann bei den unterstützenden Unternehmen steuerlich wirksam sind. Dafür ist es ausreichend, eine regionale Breitenwirkung der Werbung zu erzielen. Das BKA KUNST KULTUR hat dazu ein eigenes Informationsblatt für den Kulturbereich erstellt.

ACHTUNG: das Informationsblatt ist aus 2018! 

Seit 2015 wird bei GPLA Prüfungen (= Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) auch die Abzugssteuer für „beschränkt steuerpflichtige“ Honorarempfänger genauer geprüft. Dieses Thema wird dadurch auch für Vereine heikler, die Gastprofessor_innen oder Künstler_innen aus dem Ausland einladen.

Worum geht es? Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben und sich in Österreich nicht länger als sechs Monate aufhalten, unterliegen mit ihren Einkünften in Österreich der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Für

AusländerInnen-Abzugssteuer

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Registrierkassenpflicht für Kulturvereine

In der Regierungsvorlage für die Steuerreform 2015 wird für Betriebe, die überwiegend Barumsätze tätigen, eine Registrierkassenpflicht ab einen Umsatz von 15.000 Euro eingeführt. Jede Barbewegung muss mit einem manipulationssicheren elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln erfasst werden. Es sind aber auch Ausnahmeregelungen vorgesehen wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung unzumutbar wäre. Dies gilt nur für Betriebe, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (zB Maronibrater, „Kalte

Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Vereinen

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Bescheide ohne Gewähr

Die Ausländerabzugssteuer wird von manchen Finanzämtern gar nicht eingehoben, von anderen wiederum extensiv ausgelegt. Die KünstlerInnen und die VeranstalterInnen müssen sich besser auskennen als die staatlichen Finanzbehörden – und deren Auskünfte sind immer unverbindlich. Die SteuerjuristInnen der Wirtschaftsuniversität Wien wollen der IG Kultur Österreich keinen Beratungsfolder erstellen, weil sie die Haftung für unrichtige Auskünfte fürchten und die Steuerberatungskanzleien haben eine Haftpflichtversicherung gegen Beratungsfehler. Ganz ohne Gewähr

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Ungleichbehandlung I - Werbeabgabe

Zur Erinnerung: Auf Initiative der IG Kultur Österreich richtete der Nationalratsklub der SPÖ im Dezember 2000 eine parlamentarische Anfrage an Bundeskanzler Schüssel, um die Hintergründe für die Ungleichbehandlung von Kultur- und Sportvereinen bei der Neuregelung der Werbeabgabe in Erfahrung zu bringen.

Zwei Monate später legte der Bundeskanzler die Beantwortung vor. Mit einem für die Kulturinitiativen ernüchternden Ergebnis. Wolfgang Schüssel begründet den Unterschied mit dem geringeren Sponsoringaufkommen

Ungleichbehandlung II - Sicherheitsgebührenverordnung

Die IG Kultur Österreich ist bereits seit 1997 unablässig darum bemüht, auf die Problematik der so genannten Sicherheitsgebühren aufmerksam zu machen, die für viele Kulturinitiativen eine enorme finanzielle Belastung nach sich zieht.

Noch immer halten es Bezirkshauptmannschaften und Magistrate für notwendig, bei Veranstaltungen SicherheitsbeamtInnen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzustellen. Die Kosten dafür sind in vollem Umfang von den VeranstalterInnen zu tragen (bis zu