AMS - Arbeitslosenversicherung Mit Sprengstoff
Nach der neuen Definition gilt als arbeitslos, wer weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Das klingt zunächst vielleicht überzeugend, bedeutet aber, dass beispielsweise Frau Votava, die ihr Einkommen fifty-fifty aus einer Anstellung und einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, bei Beendigung der einen Tätigkeit auch noch die andere aufgeben muss, um als arbeitslos zu gelten und in der Folge Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Jetzt ist sie da: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige! Seit Jahresbeginn ein verhängnisvolles Lockangebot, das sich spätestens auf den zweiten Blick selbst entlarvt: teuer, unflexibel und im Bedarfsfall werden jedenfalls Künstler*innen am Bezug von Arbeitslosengeld scheitern, wenn es um die Frage geht, wann ein*e Künstler*in denn als arbeitslos gilt.
Die Tücken der neuen Definition von Arbeitslosigkeit
„Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit“, war schon 2007 in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zu lesen. Nach der neuen Definition gilt als arbeitslos, wer weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Das klingt zunächst vielleicht überzeugend, bedeutet aber, dass beispielsweise Frau Votava, die ihr Einkommen fifty-fifty aus einer Anstellung und einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, bei Beendigung der einen Tätigkeit auch noch die andere aufgeben muss, um als arbeitslos zu gelten und in der Folge Arbeitslosengeld beziehen zu können. Halb-arbeitslos und halbes Arbeitslosengeld gibt es nicht, wenn eine Einkommensquelle versiegt.
Die neue Definition von Arbeitslosigkeit wird umgekehrt auch jenen zum Verhängnis, die schon bisher selbständig und unselbständig tätig waren und Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung aus Anstellungen erwerben konnten. Etwa bei Frau Konećny: Sie ist Schauspielerin, in dieser Tätigkeit zwar längst nicht mehr dem Schauspielergesetz entsprechend bei jedem Engagement wochen- oder tageweise angestellt, aber fallweise doch und (irgendwann einmal) so häufig, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben konnte. Gleichzeitig war sie immer schon als Moderatorin und bei Lesungen selbständig erwerbstätig. Mit diesem selbständigen Einkommen lag sie zwar fast jedes Jahr unter der Geringfügigkeitsgrenze, doch so genau war das im Voraus niemals abzuschätzen. Nichtsdestotrotz hat sie sich durchgehend bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Neue Selbständige zur Pflichtversicherung gemeldet. Eine nur tageweise Anmeldung wäre ohnehin nicht möglich gewesen, außerdem war ihr ein durchgehender Versicherungsschutz (den sie mit den kurzfristigen Anstellungen als Schauspielerin nicht haben konnte) wichtig. Wenn Frau Konećny nun – in einer bei Schauspieler*innen berufstypischen Beschäftigungslücke – Arbeitslosengeld beziehen möchte, hat sie ein Problem: Sie muss die selbständige Erwerbstätigkeit beenden. Denn arbeitslos ist nur, wer nicht mehr einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt. Auch das mag auf den ersten Blick logisch wirken, denn ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ist einerseits Voraussetzung für die Pflichtversicherung, andererseits Ausschlussgrund aus dem Bezug von Arbeitslosengeld. Auf die Pflichtversicherung könnte Frau Konećny während dem Bezug von Arbeitslosengeld zwar bedenkenlos verzichten. Folgenreich ist hingegen die zwingende Beendigung der selbständigen Tätigkeit. Denn „(…) die der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit muss eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor.“
Auch, wenn nicht klar ist, wie sie die Beendigung nachweisen soll, so darf sie die selbständige Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen. Nicht in demselben Beruf? (Wie eng ist eigentlich eine Tätigkeit definiert? Wäre ein Wechsel von Konzeptkunst zu Fotografie möglich? Von Musik zu Literatur? Von der Kunst zur PR-Beraterin?) Oder in überhaupt gar keiner anderen selbständigen Erwerbstätigkeit je wieder? Lebenslang? Bis zum Verjähren der Möglichkeit des AMS, Arbeitslosengeld zurückzufordern? Bis das AMS sie vielleicht in ein Gründer*innenseminar schickt, um als Selbständige ihr Glück (wieder) zu versuchen? Bei einem Infovortrag für Künstler*innen im März 2009 erklärte ein AMS-Mitarbeiter, dass eine Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch in einem anderen Bereich im Sinne dieser Regelung nicht möglich sei. Nur was bedeutet dies für Selbständige, die die freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen, wenn sie einmal – sofern das in der Praxis je funktioniert – Arbeitslosengeld beziehen und in AMS-Betreuung sind? Dass sie in eine unselbständige Tätigkeit vermittelt werden müssen? Oder umgekehrt: Wird das AMS in Zukunft auch Aufträge für Selbständige vermitteln? Und trifft dies dann auch die bislang unselbständig Erwerbstätigen?
Wie aber weist nun eine freischaffende Künstler*in das Ende ihrer Erwerbstätigkeit nach? Der erwähnte AMS-Mitarbeiter nannte als Nachweise für Selbständige das Zurücklegen des Gewerbescheins oder Ruhendmeldung an die zuständige Kammer – in der Kunst ist das nicht möglich. Oder das Ende eines Werkvertrags. Nur wann ist der Werkvertrag einer Objektkünstlerin zu Ende, die vor allem von Projektförderungen, Stipendien, Ankäufen und Verkäufen lebt? Wann ist der Werkvertrag einer DJ zu Ende? Ist sie arbeitslos zwischen einem Job und dem nächsten, wenn diese vier Tage auseinander liegen? Oder doch erst bei einer Lücke von einem Monat? Oder wäre dann lediglich eine Urlaubszeit anzunehmen? Wie lange müsste die Künstler*in erwerbslos sein, um nicht von (berufs)typischen Unregelmäßigkeiten in der selbständigen Tätigkeit zu sprechen?
Verhinderung bezahlter Arbeit und Förderung von Armut
Mit dieser neuen Definition des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden einmal mehr Ausschlüsse aus der sozialen Absicherung produziert. Diese „Zementierung einer zweigliedrigen Arbeitsdefinition“, wie Clemens Christl (Kulturrat Österreich) diesen Zustand zuletzt treffend beschrieb, bewirkt „Anspruchsverluste trotz aufrechter Versicherung. Bezahlte Arbeit wird verhindert und Armut gefördert“.
Anmerkung
Tatort Kulturpolitik, Folge #2: AMS: Arbeitslosenversicherung (für Selbstständige) und andere Zumutungen. Oder die (Nicht-)Vereinbarkeit von selbstständiger und unselbstständiger Arbeit und einer Arbeitslosenversicherung. Diskussionsveranstaltung. Regie: Kulturrat Österreich. 12. Mai 2009, 19 Uhr. Literaturhaus Wien, Seidengasse 13, 1070 Wien. Info: Kulturrat
Daniela Koweindl ist kulturpolitische Sprecherin der IG Bildende Kunst