Endlich zeitgemäßes Veranstaltungsgesetz auch für Kärnten | Koroška?

Der Kulturhof Villach forderte ein Ende des Kärntner Veranstaltungsverbotes am Karfreitag und bekam vor Gericht recht: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) urteilte, dass das Veranstaltungsverbot nicht verfassungskonform und daher aufzuheben ist. Die Reaktionen auf das Urteil lassen befürchten, dass eine das Urteil konterkarierende Überarbeitung des Gesetzes angedacht ist. Kärnten braucht jedoch ein zeitgemäßes Veranstaltungsgesetz, dass die Grundrechte aller sichert und sich mit der demokratischen Verfassung deckt!

Endlich zeitgemäßes Veranstaltungsgesetz auch für Kärnten | Koroška?

Der Kulturhof Villach forderte ein Ende des Kärntner Veranstaltungsverbotes am Karfreitag und bekam vor Gericht recht: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) urteilte, dass das Veranstaltungsverbot nicht verfassungskonform und daher aufzuheben ist. Die Reaktionen auf das Urteil lassen befürchten, dass eine das Urteil konterkarierende Überarbeitung des Gesetzes angedacht ist. Kärnten braucht jedoch ein zeitgemäßes Veranstaltungsgesetz, dass die Grundrechte aller sichert und sich mit der demokratischen Verfassung deckt! 

Ende 2024 hob der Verfassungsgerichtshof das Veranstaltungsverbot am Karfreitag in Kärnten | Koroška auf, ab 2026 könnte an diesem Tag erstmals nicht nur gearbeitet, sondern auch legal veranstaltet werden. Die Argumentation stützt sich darauf, dass religiöse Feiertage nicht automatisch zur Einschränkung kultureller Veranstaltungen führen dürfen. Die Ausgestaltung der Grundrechte, der Religionsfreiheit, der Wirtschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit zueinander muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen traditionellen Werten und modernen kulturellen Bedürfnissen gewährleisten. Philosophisch betrachtet stehen diese Freiheiten im Spannungsfeld von Selbstverwirklichung und gesellschaftlicher Verantwortung. Religionsfreiheit fordert die Anerkennung spiritueller Autonomie, Kunstfreiheit schützt kreative Entfaltung, und Wirtschaftsfreiheit betont das individuelle Streben nach Wohlstand. In einem demokratischen Rechtsstaat müssen diese Freiheiten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen, um Konflikte zu minimieren und die Pluralität der Gesellschaft zu respektieren.

Kommt nun ein Verbot über die Hintertür?

Das Urteil löste unterschiedliche Reaktionen aus. Landeshauptmannstellvertreter Martin Gruber (ÖVP) kritisierte das Urteil als "unchristliches Geschenk" und hob die Bedeutung des Karfreitags als "Tag der Stille" für die christliche Kultur hervor. Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ) betonte, dass die Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme für die Beibehaltung des Verbots abgegeben habe, nehme jedoch die Entscheidung des VfGH zur Kenntnis. Von Seiten der Kirchen kursierten Unterschriftenlisten gegen die Aufhebung.

Die Reaktionen auf das Urteil lassen auf starke Verflechtungen zwischen Politik und Kirche schließen und implizieren eine Überarbeitung des Gesetzes, die das Urteil konterkarieren könnte. Die IG KiKK wertet derartiges Vorgehen als Bedrohung für den österreichischen Rechtstaat und ortet eine Tendenz, hier eine Gesetzeslücke schaffen zu wollen. Das Kärntner Veranstaltungsgesetz muss dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes folgen und darf nicht derart überarbeitet werden, dass das verfassungswidrige Verbot über die Hintertür wieder eingeführt wird! 

Die Verflechtung des österreichischen Staates mit der Kirche steht im Widerspruch zur Gesetzgebung

Österreich ist offiziell ein säkularer Staat, sprich, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Kirche sind rechtlich getrennt. In der Praxis zeigt sich jedoch eine enge historische und gesellschaftliche Verflechtung mit den christlichen Institutionen. Diese Verflechtungen sind nicht mehr zeitgemäß und das Urteil, dass verschiedenen Freiheiten in der Demokratie gleiche Bedeutung zukommen, sollte als Bestätigung davon gewertet werden. Religiöse Freiheit ist wichtig und ernst zu nehmen, die demokratischen Freiheiten dürfen davon aber nicht beeinflusst werden. Kulturelle Veranstaltungen leisten einen sehr wichtigen Beitrag zu Diversität, zum sozialen Zusammenhalt und Offenheit der Gesellschaft. Das bloße Stattfinden von Veranstaltungen steht in keinem Widerspruch zu religiösen Freiheiten! Es steht jedem Menschen frei, von Veranstaltungen fernzubleiben und davon unbeeinflusst den „Tag in Stille“ zu verbringen. 

Derartige Veranstaltungsverbote zeugen von einem Ungleichgewicht, das nun vom Verfassungsgericht auch bestätigt wurde. Daher fordert die IG KiKK die Landespolitik auf, im Sinne des Urteiles zu handeln und eine echte Gleichstellung der Freiheiten auch im Kärntner Veranstaltungsgesetz zu verankern.

Hintergrundinformation

2023 veranstaltete der Kulturhof Villach am Karfreitag ein Konzert, um gegen das in Kärnten | Koroška geltende Veranstaltungsverbot an diesem Tag zu protestieren. Dieses Verbot, verankert im Kärntner Veranstaltungsgesetz von 1955, untersagte jegliche Veranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember. Für die Durchführung des Konzerts wurde der Kulturhof mit einer Geldstrafe von 400 Euro belegt. Der Kulturhof legte jedoch gegen diese Strafe Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. Dieser hob das Veranstaltungsverbot für Karfreitage auf, da es die Kunstfreiheit unverhältnismäßig einschränkte. Der VfGH argumentierte, dass das absolute Verbot ohne Einzelfallprüfung der Religionsfreiheit generell den Vorrang einräumte und somit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieß. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.

Kärntner Veranstaltungsverbot ist Ausnahme

Seit 2019 ist der Karfreitag durch die Novelle BGB1. I Nr. 22/2019 kein Feiertag mehr für Arbeitnehmer:innen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit. Am Karfreitag wird also fleißig gearbeitet und nach Feierabend kann auch gerne ein Konzert oder ein Theater besucht werden. Zumindest ist das in allen Bundesländern Österreichs möglich, mit Ausnahme von Kärnten. Hier gilt nach wie vor ein generelles Veranstaltungsverbot. Gleich so am Karsamstag bis 12 Uhr und am 24. Dezember. Kurioserweise sind Peepshows, Table Dance und Glückspiel erlaubt.

In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Wien und Tirol sind nur jene Veranstaltungen verboten, die geeignet sind, “religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen” bzw. “den Charakter dieser Tage stören”. In Vorarlberg sind lediglich Veranstaltungen von Lichtspielen eingeschränkt, sofern diese der Bedeutung des Karfreitags “abträglich” sind. In Oberösterreich und der Steiermark gibt es keine Sonderregelungen in den jeweiligen Veranstaltungsgesetzen.

2024_12_11 VfGh Urteil

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 RIS

IG KiKK fordert ein Ende des Veranstaltungsverbotes!