In schlechter Gesellschaft
Das Kernproblem ist, dass das bestehende Urheberrecht mit den zentralen Kulturtechniken der digitalen Revolution inkompatibel ist: dem Teilen (sharing) und Transformieren (remixing) von Inhalten. Wikipedia, Facebook und YouTube funktionieren alle nur deshalb, weil Nutzerinnen und Nutzer dort Inhalte mit anderen teilen.
Verwertungsgesellschaften behindern die Verbreitung von Creative Commons und erschweren so die Versöhnung von Internet und Urheberrecht.
10.000 Euro. Soviel ist dem deutschen Anwalt Christian Solmecke zufolge die „durchschnittliche Facebook-Pinnwand eines 16-Jährigen“ wert. Und zwar an Abmahngebühren für den Fall, dass „jede Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden würde“. (1) Der Grund dafür ist aber keineswegs fehlende „Medienkompetenz“, die bei 16-Jährigen im Bereich Social Media in der Regel ohnehin viel höher ist als bei deren Eltern.
Das Kernproblem ist vielmehr, dass das bestehende Urheberrecht mit den zentralen Kulturtechniken der digitalen Revolution inkompatibel ist: dem Teilen (sharing) und Transformieren (remixing) von Inhalten. Wikipedia, Facebook und YouTube funktionieren alle nur deshalb, weil Nutzerinnen und Nutzer dort Inhalte mit anderen teilen. Wobei „Teilen“ von digitalen Inhalten sich vom „Aufteilen“ eines Kuchens unterscheidet. Teilen im Netz bedeutet Kopieren und zum weiteren Kopieren zur Verfügung zu stellen.
Und Teilen geht dabei häufig mit dem Transformieren von Inhalten einher. Facebook und YouTube sind voll von Videos, in denen Fans sich kreativ mit Inhalten auseinandersetzen – sie tanzen darin zu ihrer Lieblingsmusik, sie vertonen Filmschnipsel neu oder kommentieren Werke von anderen Fans. Professionelle Kunst- und Kulturschaffende haben damit meistens kein Problem – im Gegenteil, diese neuen Verbreitungs- und Nutzungsformen kreieren Aufmerksamkeit, die letztlich den Kulturschaffenden selbst wieder zugute kommt. Aber während es in den USA mit dem sogenannten „Fair Use“-Prinzip eine allgemeine Klausel im Copyright gibt, die viele dieser Praktiken legalisiert, behindert in Europa ein restriktives System mit nur wenigen, genau definierten Ausnahmen (Schranken bzw. freie Werknutzungen) die Kompatibilität von Urheberrecht und Internet.
Creative Commons und die Skepsis der Verwertungsgesellschaften
Ein Ausweg für Kunstschaffende, die nicht länger auf eine Reform des Urheberrechts warten und gleichzeitig ihren (potenziellen) Fans die Nutzung digitaler Technologien erleichtern wollen, ist die Verwendung freier Urheberrechtslizenzen wie zum Beispiel Creative Commons. Diese basieren zwar auf dem Urheberrecht, räumen Dritten aber in standardisierter Art und Weise Rechte wie beispielsweise die nichtkommerzielle Nutzung und Weiterverbreitung ein, die ihnen ansonsten vorenthalten blieben. Je nach gewähltem Lizenzmodul sorgen Creative-Commons-Lizenzen gleichzeitig aber für Schutz vor unerwünschter Verwertung: Fotos dürfen zwar auf Facebook geteilt und in private Blogs eingebunden, nicht aber ohne Vergütung in Tageszeitungen oder Werbebroschüren verwendet werden. Musik darf in einem privaten YouTube-Video, aber nicht ohne Bezahlung in einem Werbespot eingesetzt werden. Creative Commons versucht so, das Urheberrecht mit den Kulturtechniken des Internets zu versöhnen.
Einer der Hauptgründe dafür, warum sich Creative Commons bislang noch nicht größerer Beliebtheit auch unter etablierten Kunstschaffenden erfreut, ist die Skepsis der Verwertungsgesellschaften diesen Lizenzen gegenüber (für Details siehe Dobusch 2010). Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft – und das sind fast alle professionell künstlerisch Tätigen – müssen dieser nämlich in der Regel die exklusiven Verwertungsrechte an sämtlichen Werken übertragen. So verlangt zum Beispiel der Wahrnehmungsvertrag der AKM, Österreichs größter Verwertungsgesellschaft, dass „[d]er Bezugsberechtigte der AKM zur Gänze an allen von ihm (als Urheber) geschaffenen Werken [...] die mit den Rechten der öffentlichen Aufführung und Rundfunksendung in Zusammenhang stehenden Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche sowie gleichartige Ansprüche (im Ausland) [überträgt]“. (2)
Die Lizenzierung auch nur einzelner Werke unter einer Creative-Commons-Lizenz ist damit nicht vereinbar (Philapitsch 2008). John Weitzmann (2012), Chefjurist bei Creative Commons Deutschland, kritisiert, dass eine Band mit so einer Vertragsgestaltung „nicht einmal auf der eigenen Homepage […] ihre Musik ohne Weiteres online stellen [darf]“. Denn auch das deutsche AKM-Pendant GEMA sperrt sich bislang gegen jegliche Verwendung von Creative-Commons-Lizenzen. Die Definition von nicht-kommerzieller Nutzung sei bei Creative Commons nicht eng genug, und es bestehe die Gefahr des „Rosinenpickens“ gerade durch erfolgreiche Künstler und Künstlerinnen. (3)
Verwertungsgesellschaften in anderen Ländern zeigen jedoch, dass mit etwas gutem Willen eine Vereinbarkeit durchaus möglich wäre. So gibt es inzwischen nach den Niederlanden und Dänemark auch in Frankreich ein Pilotprojekt, in dessen Rahmen die dortige Musik-Verwertungsgesellschaft SACEM ihren Mitgliedern die Verwendung von CC-Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzung gestattet. (4)
Fußnoten
(1) Vgl. www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,813571,00.html [11.02.2012]
(2) Vgl. Wahrnehmungsvertrag PDF [11.02.2012]
(3) Vgl. GEMA bleibt beim Nein zu Creative Common Lizenzen [11.02.2012]
(4) Vgl. CC Frankreich und die SACEM schließen Pilotvereinbarung [11.02.2012]
Literatur
Dobusch, Leonhard (2010): „Creative Commons’ Privates Urheberrecht: (k)eine Lösung?“. In: Kurswechsel 04/2010, Online-Preprint: PDF [11.02.2012].
Philapitsch, Florian (2008): „Die Creative Commons Lizenzen“. In: Medien und Recht 2/08, 82-97.
Weitzmann, John (2012): Doppelt Überkreuz: Die GEMA und Creative Commons. [11.02.2012].
Leonhard Dobusch ist Postdoc am Institut für Management der Freien Universität Berlin und forscht dort zu privater Regulierung im Immaterialgüterrecht und der Organisation digitaler Gemeinschaften.