Beratungspraxis: Fokus Abzugssteuer

Die Abzugssteuer gehört zu den steuerlichen Themen, die Kulturvereine in der Praxis immer wieder beschäftigen – insbesondere dann, wenn internationale Künstler*innen für Auftritte in Österreich engagiert werden. Anknüpfend an den Beitrag „Rechtsauskunft: Steuern im Kulturverein – Fokus Abzugssteuer“ erreichten uns konkrete Rückfragen aus der Praxis. Diese haben wir im Rahmen der Reihe Beratungspraxis nochmals vertiefend aufgegriffen und gemeinsam mit der steuerlichen Expertise von KPMG Alpen-Treuhand GmbH näher ausgearbeitet.

Im Beratungsalltag zeigt sich, dass viele Unsicherheiten im Hinblick auf die Abzugssteuer (nach  § 99 EStG) bestehen. Muss z.B. bei einer Band für jedes einzelne Mitglied Abzugssteuer abgeführt werden? Was bedeutet es, wenn eine Künstleragentur zwischengeschaltet ist? Wer gilt dann steuerlich als Vertragspartner? Und welche Kosten – etwa für Reise oder Unterkunft – sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen?

Vorweg: Ob und in welcher Höhe Abzugssteuer anfällt, hängt wesentlich davon ab, wer vertraglich Anspruch auf das Honorar hat.  Gerade bei internationalen Produktionen, bei denen Agenturen, Bands, einzelne Musiker*innen oder ausländische Institutionen beteiligt sind, können sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

Der folgende Beitrag greift Fragen von Kulturvereinen aus der IG Kultur Beratungspraxis auf und erläutert mit Hilfe der KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft anhand konkreter Beispiele, worauf bei Engagements von Künstler*innen aus dem Ausland zu achten ist. Im Mittelpunkt stehen dabei Bands und Agenturen, die Einbeziehung von Reisekosten in die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der Bagatellgrenze, sowie Fragen der Meldung und Dokumentation gegenüber dem Finanzamt.

 

Abzugssteuer bei Gruppen – wie bspw. Bands

Ein Kulturverein engagiert eine Band aus dem Ausland für eine Veranstaltung in Österreich. Muss – wenn Abzugssteuer anfällt – für jedes einzelne Bandmitglied Steuer abgeführt werden? Und wie ist die Situation, wenn die Band über eine Agentur gebucht wird?

Beauftragt ein Verein eine ausländische Band für einen Auftritt in Österreich, unterliegen die dafür gezahlten Honorare grundsätzlich der 20-%igen Abzugssteuer (gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG), da es sich um inländische Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit handelt.

Entscheidend ist, wer Vertragspartner*in und damit jene Person oder Organisation ist, die das Honorar erhält:

  • Band als Gesellschaft (z. B. Ltd., GmbH)
    → Die Abzugssteuer wird einmal vom gesamten Honorar einbehalten und abgeführt.
    → Eine Aufteilung auf einzelne Bandmitglieder ist nicht erforderlich.

  • Einzelne Musiker*innen als Vertragspartner*innen (z. B. lose Formation)
    → Die Steuer ist für jedes Mitglied vom jeweiligen Honoraranteil einzubehalten.


Buchung über eine Agentur

Hier ist entscheidend, in welcher Rolle die Agentur auftritt:

  • Agentur vermittelt nur
    → Die Band bzw. die Künstler*innen sind die Empfänger*innen des Honorars .
    → Die Abzugssteuer richtet sich weiterhin nach den Künstlerinnen.

  • Agentur tritt selbst als Leistungserbringer auf
    → Sie ist grundsätzlich die Organisation, die das Honorar empfängt.
    → Die Abzugssteuer richtet sich nach der Agentur

Unternehmen, die nur Managementleistungen erbringen, also ein reines Vermittlungshonorar erhalten (wie bspw. eine Booking Agentur) unterliegen grundstäzlich für jene Tätigkeit nicht der Abzugssteuer, da sie nicht bei der Unterhaltungsdarbietung mitwirken. 
 

Bedeutung in diesem Zusammenhang des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)

Wird eine Band über eine Agentur engagiert, hängt die Frage der Abzugssteuer auch vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.

  • Enthält ein DBA eine Künstlerdurchgriffsklausel, kann Österreich das gesamte Honorar (Anteil der Künstler*innen + Anteil der Agentur für Organisation) zur Berechnung der Abzugssteuer heranziehen – auch wenn es an eine Agentur gezahlt wird.

  • Ohne dies Durchgriffsklausel wird rein die Gage an die Künstler*innen zur Berechnung herangezogen. 
     


Einbeziehung von Reisekosten in die Bemessungsgrundlage 

Werden Reisekosten in die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer einbezogen? Gilt dies auch für tatsächliche Kosten mit Belegen?

In der Praxis umfasst die Bemessungsgrundlage (= der Betrag, von dem die Steuer berechnet wird) das gesamte Honorar für den Auftritt, also inklusive aller Kostenersätze.

Dazu zählen:

  • Reisekostenpauschalen

  • tatsächliche Reisekosten, die ersetzt werden

Auch Zahlungen an Dritte (z. B. Hotels oder Fluglinien) können Teil der Bemessungsgrundlage sein, wenn sie wirtschaftlich mit der künstlerischen Leistung zusammenhängen.


Beispiel 1 – Reisekostenpauschale

Honorar: 5.000 €
Reisekostenpauschale: 1.000 €
Gesamtvergütung: 6.000 €

Abzugssteuer (20%): 1.200 €
Auszahlung an Künstler*in: 4.800 €


Beispiel 2 – Reisekostenersatz mit Belegen

Honorar: 5.000 €
Flug + Hotel: 1.200 €
Gesamtvergütung: 6.200 €

Abzugssteuer (20 %): 1.240 €
Auszahlung an Künstler*in: 4.960 €
 


Anwendung der Bagatellgrenze

Im Falle von Gruppen (bspw. Band), wird die Bagatellgrenze pro Person oder Gruppe gerechnet?

Auch hier ist entscheidend, wer Vertragspartner ist.

  • Einzelne Künstler*innen als Vertragspartner*innen
    → Bagatellgrenze 100€ gilt pro Person 

  • Gruppe als Gesellschaft Vertragspartner
    → Bagatellgrenze 100€ gilt für die gesamte Gruppe – Beispiel: Wenn eine Band als Vertragspartner 3.000€ erhält, ist die Bagatellgrenze überschritten – auch wenn intern drei Musiker je 1.000€ bekommen.
     

Muss der Verein intern dokumentieren, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten wird? Wenn ja, was muss diese Bestätigung enthalten?

Jede Künstler*in sollte schriftlich gegenüber dem Verein (Veranstalter*in) erklären, dass die Einkünfte neben dem einzelnen Honorar (max. 100€) den Gesamtbetrag von 2.421€ im Jahr nicht übersteigen.

Eine Vorgabe der Bestätigung gibt es in dem Sinne nicht. Jeder Verein kann diese individuell ausstellen. Daraus hervorgehen soll jedenfalls ein Nachweis der Identität der*s Künstler*in (z.B. Kopie des Reisepasses), Angaben über Wohnort und Adresse, sowie Zustimmung, dass das Honorar gesamt unter 2.421€/Jahr liegt.
 

 

Meldung der Abzugssteuer an das Finanzamt

Ein Verein hatte mehrere Konzerte mit ausländischen Künstler*innen. Die Abzugssteuer ist gesammelt an das Finanzamt zu überweisen. Wie können relevante Details für die einzelnen Künstler*innen dokumentiert werden? Gibt es ein Formular?

Wichtig: Die Abzugssteuer wird zwar gesamt überwiesen, muss aber personenbezogen dokumentiert werden.


Meldung an das Finanzamt

Die Meldung erfolgt:

  • monatlich bis zum 15. des Folgemonats

  • über FinanzOnline

  • mittels Abzugssteuer-Anmeldung (Formular E19)

Ein eigenes Formular zur Erfassung von Details des*r jeweiligen Künstlers*in gibt es nicht. 

Vereine sollten aber, entsprechende Detailaufzeichnungen führen, aus denen die korrekte Abfuhr nachgeprüft werden kann. 

  • Name bzw. Firmenbezeichnung

  • Geburtsdatum (bei Personen)

  • Wohnsitzstaat

  • Steuernummer (falls vorhanden)

  • Datum und Ort der Veranstaltung

  • Bruttohonorar inkl. Kostenersätze (idR auch die Bemessungsgrundlage)

  • Steuersatz (meist 20 %)

  • einbehaltener Steuerbetrag

  • Zahlungsdatum

  • Monat der Steuerabfuhr


Praxislösung

Empfohlen wird ein standardisiertes Bestätigungsformular (z. B. Word oder PDF). 

Dieses kann enthalten:

  • Veranstaltungsdaten

  • Honorarhöhe

  • einbehaltene Abzugssteuer

  • Datum und Unterschrift

Bei mehreren Auftritten kann eine Bestätigung

  • pro Auftritt oder

  • als Jahresübersicht pro Künstler*in

ausgestellt werden.
 

Kann ein solches Formular auch den Künstler*innen zur Bestätigung übermittelt werden? Diese benötigen oft ein solches zum Nachweis des vorgenommen Steuerabzugs.

Ja, ein standardisiertes Bestätigungsformular kann auch den Künstler*innen als Nachweis übermittelt werden. Da es aber hierfür keine offizielle Vorlage gibt, können wir nicht mit Sicherheit sagen, ob jenes vom anderen Staat auch akzeptiert wird. 
 


Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welches Land ein Einkommen besteuern darf und verhindern, dass dieselbe Einnahme doppelt besteuert wird. Bei künstlerischen Auftritten gilt meist: Besteuert wird dort, wo der Auftritt stattfindet – also etwa in Österreich. Der Wohnsitzstaat der Künstler*innen muss diese Besteuerung dann entsprechend berücksichtigen. 
 

Ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt, dass die Besteuerung der*s Künstler*in im Herkunftsstaat erfolgt. Braucht der Verein zur Bestätigung, dass der Verein nicht Abzugssteuer abführen muss, einen Nachweis in irgendeiner Form?

Ja, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Land vorsieht, dass nicht im Tätigkeitsstaat (Der Verein also nicht Abzugssteuer einbehalten muss) besteuert wird, sondern im Herkunftsland der Künstler*innen, benötigt der Verein zur Bestätigung eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde. Bei Jahreshonoraren bis 11.000 Euro kann die Künstler*in die Ansässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen selbst bestätigen.
 

Einige DBA enthalten in Art 17 eine Sonderbestimmung zum internationalen Kulturaustausch. D.h. Auftritte, die im Rahmen eines internationalen Kulturaustausches erfolgen und öffentlich gefördert werden, oder Auftritte von gemeinnützigen Institutionen sind nach dieser Sonderbestimmung im Tätigkeitstaat nicht zu besteuern. In Welchen Fällen muss für Künstler*innen keine Abzugssteuer abgeführt werden?

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat der Künstler*innen eine besondere Regelung für kulturellen Austausch enthält und deren Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt und nachgewiesen werden können. Da diese Voraussetzungen je nach Abkommen unterschiedlich sind, muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Es ist empfehlenswert, sich dazu eine schriftliche Bestätigung der ausländischen Künstler*innen geben zu lassen. Eine solche Bestätigung umfasst zum einen eine Ansässigkeitsbescheinigung der*des Künstler*in, sowie zum Beispiel Nachweise über eine öffentliche Förderung des konkreten Auftritts oder eine Bestätigung, dass die sonstigen Voraussetzungen des jeweiligen DBA erfüllt sind. Ob und was genau nötig ist, hängt vom jeweiligen Abkommen ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Im Zweifel sollte die Abzugssteuer einbehalten werden.

Die Gemeinnützigkeit des österreichischen Veranstalters reicht dafür in der Regel nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob für den konkreten Auftritt oder die Künstlervergütung eine öffentliche Förderung vorliegt, sofern das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen das verlangt. Auch das muss im Einzelfall geprüft werden.

Für die Praxis bedeutet das: Entweder die Steuerbefreiung wird schon vor der Auszahlung mit den nötigen Nachweisen abgesichert, oder die Abzugssteuer wird zunächst einbehalten und die Künstler*innen beantragen die Erstattung im Heimatstaat später.
 

Weiterführende Links:
Rechtsauskunft:
Steuern im Kulturverein – Fokus Abzugssteuer
 
Formular E19

Beispiel Vorlage Bestätigung Bagatellgrenze (WORD | DE)
Beispiel Vorlage Bestätigung Bagatellgrenze (EN)

Beispiel Vorlage Details zu Meldung Finanzamt

Ansässigkeitsbescheinigung – ZS-QU 1

Begriffserläuterungen:

Bagatellgrenze: Betragsgrenze, unter der aus Vereinfachungsgründen keine Abzugssteuer einbehalten werden muss. (Stand 2026: 2.421€)

Bemessungsgrundlage: Jener Betrag, von dem die Steuer berechnet wird.

Beratung:
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Mobil: ‭+43 650 503 71 20‬
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