Covid 19 - Regelungen für die Steiermark ab 12.12.2021
Die Rechtsgrundlage, die das öffentliches Leben zwischen 12. und 21. Dezember regeln wird, ist vorhanden. Für die Steiermark gilt auch die 2. Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, die mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Dezembers 2021 außer Kraft tritt.
Die Rechtsgrundlage, die das öffentliches Leben zwischen 12. und 21. Dezember regeln wird, ist vorhanden. Für die Steiermark gilt auch die 2. Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, die mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Dezembers 2021 außer Kraft tritt. Sie regelt die Vorgangsweise für das Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe. Laut § 2 Abs 1 ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt. Abs. 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken und für Lieferservices (§2 Abs 5 und 6). Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
Verabreichung und Konsum von Speisen und Getränke bei Veranstaltungen und in Kultureinrichtungen in der Steiermark ist bis 16. Dezember untersagt. Danach gelten laut der bundesweiten 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV folgende Regeln:
- Konsumation in geschlossenen Räumen nur auf zugewiesenen Sitzplätzen
- Konsumation in geschlossenen Räumen nicht in Nähe der Ausgabestelle
- Im Freien dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen und auch an der Verabreichungsstelle konsumiert werden
- FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, Maske darf am zugewiesenen Sitzplatz abgenommen werden
- Selbstbedienung bei geeigneten Hygienemaßnahmen gestattet
- kein Barbetrieb
- nur von 5 bis 23 Uhr
- 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten
Abstands-Regel (§2Abs 8)
Ein verordneter Mindestabstand zu Personen aus einem fremden Haushalt besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, dass zu haushaltsfremden Personen ein Abstand von 2 Metern eingehalten wird.
Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 11)
- Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht (§11 Abs 2).
- In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind (außer wenn physischer Kontakt zu anderen Menschen ausgeschlossen ist) (§11 Abs 3).
- Es wird grundsätzlich eine Home-Office Regelung empfohlen.
- An Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmer*innen sind COVID-19-Beauftragte und COVID-19-Präventionskonzepte vorgeschrieben (das auch Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen enthalten muss) (§11 Abs 5)
In Freitzeit- und Kultureinrichtungen soll der Barbetrieb und die Stehgastronomie verboten bleiben. Das Betreten von Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von (Kultur-)Dienstleistungen und das Verweilen darin ist unter diesen Bedingungen gestattet: 2-G Regelung (außer bei der Abholung vorbestellter Waren), Öffnungszeiten nur im Zeitraum von 5 bis 23 Uhr, FFP2 Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung, COVID-19 Beauftragter und COVID-19 Präventionskonzept sind erforderlich, 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten.
Zusammenkünfte (§ 14)
Generell gilt bei Zusammenkünften: 2-G Nachweis erforderlich (§14 Abs 2 Z 1) und FFP2 Maskenpflicht, auch am Sitzplatz (§ 14 Abs 2 Z 2), Erhebung von Kontaktdaten (§19 Abs 1), 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten (§2 Abs 8), die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 23.00 Uhr stattfinden (§14 Abs 5).
Hinweis: Zur Ermittlung der Personenanzahl einer Zusammenkunft werden nur die Besucher*innen gezählt, nicht aber erforderliches Personal oder Künstler*innen. Die Künstler*innen auf der Bühne müssen während dem Auftritt keine FFP2-Maske tragen (§14 Abs 6).
- Mit zugewiesenen Sitzplätzen
Outdoor: max. 4.000 Personen (§14 Abs 2) / Anzeigenpflicht ab 50 Personen (§14 Abs 2 Z 3) / Bewilligungspflicht ab 250 Personen (§14 Abs 2 Z 4)/ ab 50 Personen COVID-19 Beauftragter und COVID-19 Präventionskonzept (§14 Abs 4)
- Ohne zugewiesenen Sitzplätzen
Outdoor: max. 300 Personen (§14 Abs 2) / Anzeigenpflicht ab 50 Personen (§14 Abs 2 Z 3) / Bewilligungspflicht ab 250 Personen (§14 Abs 2 Z 4)/ ab 50 Personen COVID-19 Beauftragter und COVID-19 Präventionskonzept (§14 Abs 4)
- Proben zu beruflichen Zwecken und berufliche künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung (§14 Abs 6): 3-G-Nachweis/ 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten
- Nicht berufliche Proben und künstlerische Darbietungen (§14 Abs 6): 2-G-Nachweis/ FFP2-Maskenpflicht (wenn dies aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen)/ Anzeigepflicht ab 50 Personen/ Bewilligungspflicht ab 250 Personen / ab 50 Personen COVID-19 Beauftragter und COVID-19 Präventionskonzept/ Erhebung von Kontaktdaten/ 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten/ darf nur zwischen 05.00 und 23.00 Uhr stattfinden
- Unbedingt notwendige berufliche Aus- und Weiterbildungen (§14 Abs 6): 3-G-Nachweispflicht/ FFP2-Maskenpflicht (wenn dies aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen)/2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten
- sonstige Workshops, Kurse und dergleichen: Regeln wie bei Veranstaltungen