Energiekostenzuschuss für 2023 jetzt beantragen
Damit ihr im hektischen Arbeitsalltag nicht darauf vergesst: Bis 31. Dezember 2024 können gemeinnützige Kulturvereine einen Zuschuss zu ihren Energiemehrkosten im Jahr 2023 via der sogenannten Phase 2 des "Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen", kurz NPO-EKZ) beantragen. Anders als in Phase 1 werden 50% der Energiemehrkosten gefördert, wodurch es für viele Vereine leichter sein sollte, die erforderliche Mindestfördersumme zu erreichen.
Die wichtigsten Förderbedingungen im Überblick:
- Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen,
- die einen direkten Vertrag mit dem Energieanbieter haben (Energiekosten gehen auf Namen und Rechnung der antragstellenden Organisation; keine Weiterverrechnung z.B. im Falle von Untermiete);
- deren Energiekosten im Vergleich zu 2021 im Jahr 2023 um mindestens 1.600 gestiegen sind
- diese Energiekosten sind für nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstanden
- die Kosten wurden bislang nicht mit anderen öffentlichen Förderung gedeckt bzw. abgerechnet,
Gefördert werden bis zu 50% der Energiemehrkosten 2023. Beträgt der so berechnete Zuschuss unter 15.000 Euro – das wird bei den meisten gemeinnützigen Kulturvereinen der Fall sein – wird der Zuschuss um 500 Euro erhöht, um die Kosten für die Antragstellung (z.B. Bestätigung der Angaben durch eine Steuerberatung) teilweise zu ersetzen.
Die für gemeinnützige Kulturvereine relevanten Bestimmungen im Detail:
- Wer ist antragsberechtigt?
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- Non-Profit-Organisationen gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – in der Regel trifft dies auf alle ordentlichen Mitglieder der IG Kultur als gemeinnützige Vereine zu. Allfällige Satzungsmängel können, wenn sie nicht schwerwiegend sind und die Organisation erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, binnen 6 Monaten behoben werden;
- die nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig sind (siehe unten nächste Frage)
- mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich und
- mit Tätigkeiten in Österreich (Ausnahme Entwicklungszusammenarbeit)
- die seit mind. 31.12.2021 bestehen bzw. vor dem 1.1.2022 errichtet wurden
- die straffrei sind (keine Verbandsgeldbuße innerhalb der vorangegangen zwei Jahre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens);
- die zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die Energiemehrkosten zu reduzieren (Schadenminimierungspflicht mittels Ex-ante-Betrachtung)
Ausgeschlossen von der Förderung sind u.a. Organisationen, an denen die öffentliche Hand mehr als 50% hält, sowie Organisation, bei denen die geförderten Kosten (siehe nächste Frage) von Ländern oder Gemeinden aufgrund einer gesetzlichen Grundlage direkt oder indirekt getragen bzw. abgegolten werden.
- Was wird gefördert?
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Bezuschusst werden die im Vergleich zu 2021 gestiegenen Energiekosten im Jahr 2023 (Förderphase 2), die für nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstanden sind.
Erfasst sind Energiemehrkosten für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl – sofern die Kosten betriebsnotwendig waren und auf eigenen Namen und eigene Rechnung von der förderwerbenden Organisation getragen wurden (z.B. direktes Vertragsverhältnis mit dem Energieanbieter). Das heißt, wer in Untermiete lediglich gestiegene Kosten weiterverrechnet bekommen hat, kann diese nicht beantragen!
Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit „nicht-unternehmerisch“ ist, richtet sich nach der Unternehmensdefinition in § 2 Umsatzsteuergesetz. Demnach ist jede Tätigkeit, die nachhaltig ausgeübt wird um Einnahmen zu erzielen, unternehmerisch. Auf eine Gewinnabsicht kommt es nicht an. Entscheidend für eine Anspruchsberechtigung ist somit die fehlende Einnahmenabsicht.
Tätigkeiten, die unmittelbar dem ideellen Vereinszweck dienen, sind jedenfalls nicht-unternehmerisch. Hilfsbetriebe (entbehrliche und unentbehrliche) haben zwar Einnahmen und wären streng genommen unternehmerisch, unterliegen aber regelmäßig der Liebhabereivermutung (§ 2 Abs 5 UStG), weil auf Dauer keine Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erwarten sind. Da sich die Richtlinien auf den Unternehmensbegriff des gesamten § 2 UStG beziehen, erfüllen solche Liebhabereibetriebe daher die Voraussetzung für den NPO-EKZ. Hinweis: Das gilt nur, solange ihr mit einem Hilfsbetrieb nicht freiwillig in die USt hinein optiert seid.
Ist eine Organisation sowohl unternehmerisch als auch nicht-unternehmerisch tätig (z.B. wenn euer Verein zusätzlich zum ideellen Vereinsbereich einen umsatzsteuerpflichtigen Gewinnbetrieb hat), wird ein Zuschuss nur gewährt, wenn die Mehrkosten im Rechnungswesen der Organisation klar den nicht-unternehmerischen Tätigkeiten zugeordnet werden können. Die auf unternehmerische Bereiche anfallenden Mehrkosten sind vom NPO-EKZ nicht erfasst und herauszurechnen.
- Wie sind die Energiemehrkosten zu berechnen?
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- Für Strom, Erdgase, Fernwärme und Fernkälte:
Berechnet wird die Steigerung des durchschnittlichen Arbeitspreis* pro kWh 2023 gegenüber dem durchschnittlichen Arbeitspreis pro kWh 2021, multipliziert mit dem nachweislich verbrauchten Einheiten je Energieart (kWh) im Förderzeitraum.
*Arbeitspreis ist der Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten, Netzentgelte sowie einmalige oder wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inkl. Umsatzsteuer.
Ist für den Förderzeitraum 2023 kein abgegrenzter Nachweis möglich, kann eine Aliquotierung des Verbrauchs vorgenommen werden.
- Für Benzin und Diesel:
die im Förderzeitraum 2023 nachweislich beschafften Mengen an Litern, multipliziert mit dem Durchschnittspreis pro Liter inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich des Pauschalwerts von 130 Cent pro Liter.
- Für Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl:
die im Förderzeitraum 2023 nachweislich beschafften Einheiten, multipliziert mit der Differenz der durchschnittlichen Priese pro relevanter Einheit inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich der auf den jeweiligen Energieträger anzuwenden CO2-Bepreisung gemäß NEGH 2022 des Förderzeitraums und des Jahres 2021. Die relevanten Einheiten sind bei Heizöl Liter, bei Pellets Kilogramm und bei Hackschnitzel Kubikmeter.
Zu beachten: Wurden für dieselben Kosten bereits Förderungen gewährt sind diese zuvor in Abzug zu bringen.
- Für Strom, Erdgase, Fernwärme und Fernkälte:
- Wie hoch ist der Zuschuss?
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Der Zuschuss beträgt
- für das Jahr 2023 maximal 50% der berechneten Mehrkosten
Beträgt der so berechnete Zuschuss nicht über 15.000 Euro, wird der Zuschuss um 500 Euro erhöht um die Kosten der Antragstellung (z.B. für die Bestätigung durch eine Steuerberatung) teilweise zu ersetzen.
Mindestfördersumme: 800 Euro
Das heißt eure berechneten Energiemehrkosten müssen im Jahr 2023 mind. 1.600 Euro mehr als 2021 betragen! Fallen die Energiemehrkosten niedriger aus wird kein Zuschuss gewährt.
Maximalfördersumme: 500.000 Euro
- Was wird für die Antragstellung benötigt?
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Die Antragsstellung erfolgt via Online-Einreichung unter www.ekz-npo.at.
Benötigt werden für den Antrag:
- Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, etc.) und Identitätsnachweis der vertretungsbefugten Person, die den Antrag für die Organisation rechtsverbindlich stellt;
- Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation vorliegt (z.B. Statuten)
- Angaben über allfällige Unterstützungen für Energie- und Energiemehrkosten die seitens der öffentlichen Hand gewährt wurden bzw. werden
- Angaben zu den berechneten Energiemehrkosten und förderbaren Kosten im Förderungszeitraum;
- Angabe, ob es sich um eine verbundene Organisation handelt (über 50% Beteiligung durch bzw. an anderer Organisation)
- Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Förderungsantrag durch eine Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Bilanzbuchhalter*in.
- Eidesstaatlicher Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gemäß Richtlinien sowie Zurkenntnisnahme der weiteren Bestimmungen;
Hinweis: Auszüge aus dem Rechnungswesen bzw. Belege können als Nachweis eingefordert werden.
Abgewickelt wird die Förderung von der AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH).
- Ab bzw. bis wann ist der Antrag zu stellen?
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Eine Antragstellung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) ist vom 01. Juli bis 31. Dezember 2024 möglich
– stets unter Vorbehalt, dass die Mittel des Fonds noch nicht erschöpft sind. Im Fonds stehen insg. 140 Millionen Euro, abzüglich der Abwicklungskosten, zur Verfügung
Download Richtlinien: EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Weitere Infos und Antragstellung: www.ekz-npo.at