Kurzarbeitmodell für autonome Kultureinrichtungen in Vorarlberg - Update vom 09.04.2021

Gemeinnützige Kulturvereine und GmbHs sowie Non-Profit-Organisationen mit Beschäftigten haben mit dem COVID-19 Kurzarbeitmodell die Möglichkeit, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Normalarbeitszeit (und in Folge das Arbeitsentgelt) vorübergehend herabzusetzen. Ziel von Kurzarbeit ist es, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Im Folgenden einige Erläuterungen zu Förderbedingungen der Kurzarbeit Phase 3 und zum Ablauf - bezogen auf Vorarlberg, Stand 02. Februar 2021:

  • Die Kurzarbeitsbeihilfe kann für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Lehrlinge beantragt werden, die
    >> wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten,
    >> die ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen und
    >> von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.
    >> Das gilt auch für Geschäftsführer*innen von Kulturvereinen, wenn sie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert.
     

  • Die Kurzarbeit ist sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitmitarbeiter*innen möglich. Auch für Arbeitnehmer*innen in Eltern-, Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wiedereingliederungsteilzeit kommt Kurzarbeit in Betracht.
     

  • ACHTUNG: Geringfügig Beschäftigte (also jene, die nicht mehr als EUR 460,66 pro Monat verdienen) und freie Dienstnehmer*innen sind nicht förderbar. Wenn möglich, sollten diese weiterhin von der Einrichtung beschäftigt werden, da bis dato kein Fond / Modell diese Beschäftigungsgruppen auffängt.
     
  • Die Kurzarbeit muss nicht für alle Arbeiternehmer*innen beantragt werden. Sie kann auch nur für einzelne Mitarbeiter*innen bzw. bestimmte Gruppen an Beschäftigten vereinbart werden.  

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Antragstellung ist grundsätzlich vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes erforderlich.
     
  • Die Kurzarbeit muss zur Überbrückung vorübergehender, wirtschaftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona) sein, z.B. Einnahmenausfall in Folge nicht durchführbarer Veranstaltungen.
     
  • COVID-19-Kurzarbeit Phase 4 (seit 01.04.2021 - 31.06.2021):
    mindestens 20% und maximal 70% (in Ausnahmefällen 90%) der Normalarbeitszeit laut Gesetz oder Kollektivvertrag bzw. bei Teilzeit laut Arbeitsvertrag vor Kurzarbeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis 100% möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 70% (in Ausnahmefällen 90%) Ausfallzeit nicht überschritten werden. Für Unternehmen im Lockdown ist in den Monaten des Lockdowns ein Arbeitszeitausfall von mehr als 90% möglich. 
     
  • Zustimmung zur COVID-19-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes, Festlegung des Arbeitszeit-Ausfalls, konkret u.a.:
    • Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit von 1 Monat (für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeiternehmer*innen). Unter besonderen Umständen kann diese Frist auch verkürzt oder verlängert werden.
    • Die Richtlinie zur Corona-Kurzarbeit besagt, dass Alturlaube aus Vorjahren und offene Zeitausgleichsguthaben vor oder während der Kurzarbeit „tunlichst“ abzubauen sind. Sollte also der Arbeitgeber verlangen, Zeitausgleich oder Alturlaub abzubauen, ist dem Verlangen nachzukommen. Im Gegenzug gibt es dafür einen besonders großzügigen Lohnausgleich (80-90 Prozent) seitens des AMS. Den Alturlaub zu verbrauchen, hat den Vorteil, dass in der Zeit des Urlaubs das volle Entgelt zusteht und nicht nur 80% bis 90%. 


Wie hoch ist die Beihilfe?

Mit Antragsstellung wird eine maximale Beihilfenhöhe berechnet und in der Förderungsmitteilung ausgewiesen.
Seit der COVID-19-Kurzarbeit Phase 2 ab 01.06.2020 erfolgt die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung - vereinfacht - als Differenz zwischen dem zu leistenden Mindestbruttoentgelt und dem Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit. Zusätzlich zu dieser Kurzarbeitsunterstützung samt Lohnnebenkosten beinhaltet die Kurzarbeitsbeihilfe noch die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten sowie die höheren Beiträge zur Sozialversicherung. 
Detailliertere Erläuterungen zur Berechnung der COVID-19 Kurzarbeit mit einem Beginn  hier.

 

Wichtiger Hinweis für geförderte Kulturvereine

  • Wenn ihr Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln für dieselben förderfähigen Kosten erhaltet, reduziert sich die Kurzarbeitsbeihilfe entsprechend; andere erhaltene Förderungen sind im Durchführungsbericht anzuführen;
  • Das BMKOES hat zugesichert, dass Jahresförderungen vom Bund in vollem Umfang ausbezahlt werden, auch wenn durch die Corona-Krise nicht alle Aktivitäten stattfinden können. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass Mitarbeiter*innen weiter beschäftigt werden.
  • Eine Umsatzentwicklung ist anzugeben, ebenso eine wirtschaftliche Begründung (behördliche Schließung, verringerte Besucher*innenanzahl aufgrund der COVID-19-Maßnahmen, o.ä.).
     

Ablauf der Antragstellung

Für die Antragstellung sind drei Dokumente notwendig:

  1. Anmeldung über das eAMS-Konto. Siehe Video zur Antragstellung des AMS.
     
  2. Kurzarbeitsvereinbarung („Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung“) von Arbeitgeber*in und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates von allen betroffenen ArbeitnehmerInnen) unterzeichnet. 
    Die Unterschrift einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters (Seite 20) entfällt für vom Lockdown betroffene Betriebe gänzlich. Ausschlaggebend dafür ist das Anfangsdatum der Kurzarbeitsperiode, für Euch als Museum wäre das bspw. bis einschließlich 7. Februar 2021. Für Betriebe, die geöffnet haben dürfen, ist die Unterschrift ab 5 Mitarbeiter*innen in Kurzzeit einzuholen

    WICHTIG: Bei Unterschreitung von 30% Mindestarbeitszeit ist die Beilage 2 (siehe Seite 21) auszufüllen - dies ist Voraussetzung für die Genehmigung für Arbeitszeiten zwischen 10% und 30%. 
     
  3. Am Ende des Formulars sind für Arbeitnehmer*innen die Angaben zu Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer ausreichend. Es braucht auf diesem Formular keine Unterschrift. Allerdings sollten die Arbeitgebenden Kultureinrichtungen zur Bestätigung der Vereinbarung eine Unterschrift der Arbeitnehmer*innen einholen. Das ist auch mit elektronischer Übermittlung via Email oder SMS möglich.
     
  4. Schriftliche Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit. Hier reicht eine kurze, nachvollziehbare Begründung mit dem Verweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund des Veranstaltungs- und Versammlungsverbots anlässlich COVID-19.

Anträge sind nur noch über das eAMS-Konto möglich. Bei Fragen kann man sich direkt an das AMS wenden unter @email
 

Weiterführende Links

Für Fragen zum Kurzarbeitmodell und zum Ablauf der Antragstellung hat sich Herr Pascal Reif von der GPA bereit erklärt, unter 050301-29015 oder @email Auskunft zu geben. Wir bedanken uns an dieser Stelle herzlich für die gute Kooperation.