NPO-Fonds: Antragsstellung für 4. Quartal 2020 ab 5. März möglich
Gemeinnützige Kulturvereine, die coronabedingt im 4. Quartal 2020 weniger Einnahmen als im Jahr davor hatten, können vom 5. März bis 15. Mai einen Zuschuss aus dem NPO Unterstützungsfonds beantragen. Neu ist der Lockdown-Zuschuss, der via NPO-Fonds beantragt werden kann. Ein Schnellüberblick über Voraussetzungen und Tücken der neuen Förderphase.
Gemeinnützige Organisationen, die coronabedingt im Zeitraum 1.10. - 31.12.2020 weniger Einnahmen als im Vergleichszeitraum 2019 hatten, können einen Zuschuss aus dem NPO-Fonds beantragen. Ziel des Fonds ist es, Vereine in die Lage zu versetzen, trotz COVID-Krise ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen zu können.
Die Unterstützung setzt sich wie in Phase 1 aus einem Fixkostenzuschuss sowie einen Struktursicherungsbeitrag. Neu ist die Schaffung eines NPO- Lockdownzuschuss für Vereine, die im November und Dezember 2020 besonders vom Lockdown betroffen waren.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen, die coronabedingt im Zeitraum 1.10. - 31.12.2020 weniger Einnahmen als im Vergleichszeitraum 2019 hatten.
Voraussetzungen sind u.a.:
- Non-Profit-Organisationen (NPOs), beispielsweise gemeinnützige Kulturvereine, die die Voraussetzungen der §§34-47 der Bundesabgabenordnung zur Gemeinnützigkeit erfüllen
- mit Sitz und Tätigkeit in Österreich (Ausnahme: gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit)
- die mindestens seit 10.03.2020 bestehen
- von einem COVID-19 bedingten Einnahmenausfall betroffen sind und
- zumutbare Maßnahmen zur Schadensminimierung gesetzt haben (z.B. um Mietzins-Senkung angesucht haben, …)
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- 100% der förderbaren Fixkosten: Zu den förderbaren Fixkosten zählen beispielsweise Miete und Pacht für Vereinsräumlichkeiten; Betriebs-, Energie-, Kommunikations- und Reinigungskosten; betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen wie extern abgewickelte Lohnverrechnung und Buchhaltung; unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen wie COVID-Testungen oder Hygienemaßnahmen; sowie frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen, die die im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 in Folge der COVID-Krise nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnten.
- Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen 2019, sowie
- Prozentueller Einnahmenersatz für Vereine, die im Zeitraum November und Dezember 2020 vom Lockdown besonders betroffen waren.
Wie erfolgt die Berechnung des Förderhöhe?
Referenzzeitraum ist der 1.10. bis 31.12.2020 (4. Quartal 2020). Für Kulturvereine ändert sich in Phase 2 des NPO-Fonds die Berechnungsgrundlage, da für den November und Dezember ein Lockdown-Zuschuss zusteht. Das heißt die Förderung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- regulärer NPO-Zuschuss für den Zeitraum 1.10. bis 2.11.2020, bestehend aus Fixkostenzuschuss und Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen 2019. Der Zuschuss ist mit der Höhe des Einnahmenausfall im Vergleich zu 2019 begrenzt. Ferner ist der Struktursicherungsbeitrag ist mit € 90.000 pro Organisation gedeckelt. Wird auch ein NPO-Lockdownzuschuss beantragt, so erhält die Organisation lediglich den aliquoten Struktursicherungsbeitrags für jenen Zeitraum, für den kein Lockdownzuschuss beantragt wird.
Die Berechnung der Einnahmen erfolgt nach den bekannten Prinzipien: Als Einnahmen zählen Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Förderungen der öffentlichen Hand, Spenden, Leistungsentgelte oder Entgelte aus dem Verkauf von Waren. Die zeitliche Zuordnung der Einnahmen erfolgt nach den Regeln der jeweiligen Buchhaltung der antragstellenden Organisation, d.h. bei Einnahmen/Ausgabenrechnern zählt das Datum des Zuflusses!
- NPO-Lockdownzuschuss für Vereine, die vom Lockdown im November und Dezember 2020 besonders betroffen waren. Der Lockdownzuschuss ersetzt nicht die Kosten, sondern die entgangenen Einnahmen mit folgenden Ersatzraten:
- 80% Einnahmenersatz für den Zeitraum 3.11. bis 6.12.2020
- 50% Einnahmenersatz für den Zeitraum 7.12. bis 31.12.2020
Vergleichsbasis sind die Einnahmen des 4. Quartal 2019, gekürzt um allfällige Spenden sowie öffentliche Förderungen im 4. Quartal 2019. Der Zuschuss ist mit € 800.000 Euro abzüglich eines bereits gewährten „allgemeinen“ Umsatzersatzes via FinanzOnline begrenzt.
Anspruch auf den NPO-Lockdownzuschuss haben Vereine, die entweder direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen waren. In der Praxis werden die meisten Kulturvereine zu den direkt betroffenen Branchen zählen. Darunter fallen beispielsweise Vereine, die eine Kultureinrichtung, ein Kino, ein Theater oder ein Museum betreiben, Vereine die Kultur- und Freizeitunterricht anbieten sowie allgemein Vereine, die Dienstleistungen im Bereich darstellende Kunst oder der Unterhaltung anbieten.
Als indirekt betroffenen zählen Organisationen, die von Oktober bis Dezember 2020 einen Einnahmenentfall von zumindest 40% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 erlitten und den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen mit direkt betroffenen Unternehmen oder Organisationen erzielen.
Hinweis: Wenn der Lockdownzuschuss niedriger ist als der reguläre NPO-Zuschuss, wird aufgestockt (gilt auch für Organisationen, die einen Umsatzersatz erhalten haben).
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragsstellung ist zwischen 5. März 2021 bis 15. Mai 2021 über das Webportal www.npo-fonds.at möglich.
Ein*e Wirtschaftsprüfer*in oder Steuerberater*in muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
- im letzten Geschäftsjahr waren mehr als Dienstnehmer*innen beschäftigt
- im Jahr 2019 wurden mehr als € 120.000 an Einnahmen erzielt oder
- mehr als € 6.000 beantragt werden.
Fazit
Grundsätzlich wurden mit dem NPO-Fonds bislang positive Erfahrungen gemacht: die Antragsstellung ist vergleichsweise unbürokratisch, die notwendigen Dokumente sind überschaubar, die Abwicklung erfolgte stets schnell mit Zusagen und Zahlungen binnen weniger Werktage.
Die Tücke steckt weiterhin im Detail. Denn die Förderlogik hat sich gegenüber der Phase 1 des NPO-Fonds kaum verändert – mit all den bekannten Problemen:
Auch weiterhin ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall im Vergleich zum Vorjahr gedeckelt. Dadurch sind Kulturvereine auf das Niveau des Vorjahres „eingefroren“, unabhängig davon, wie hoch der Einnahmenausfall tatsächlich ist.
Ebenso werden Mehrkosten, die unabhängig vom Einnahmenausfall anfallen, nicht ersetzt – wie etwa Mehrkosten für COVID-Testungen von Mitarbeiter*innen, Mehrkosten für „Zutrittstests“, für erforderliche coronabedingte Investitionen oder zusätzlich Personalkosten, die durch permanent notwendige Umplanungen angefallen sind.
Alternative Unterstützungsmaßnahmen, die diese Mehrkosten auffangen, greifen im gemeinnützigen Kulturbereich bislang nicht. Kurzarbeit zur Senkung der Personalkosten ist oft keine Option, da mehr und nicht weniger Arbeit anfällt. Die im November 2020 angekündigte Notfallförderung des Kulturministeriums, mit der u.a. existenzielle Probleme aufgrund „hohem Arbeitsaufwand für permanent nötige Umplanungen, mit dem jedoch kein Umsatz generiert werden kann“ aufgefangen werden soll, ist bislang nicht umgesetzt. Ebenso offen ist, ob die Kostenzuschüsse für betriebliche Testungen auch für Mitarbeiter*innen gemeinnützigen Kulturvereinen zugänglich sind oder ob diese Test-Zuschüsse nur gewinn-orientierten Unternehmen, die Mitglied bei der WKÖ sind, offen stehen.
Probleme bereitet auch die Berechnung der Einnahmen: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, was auf die überwiegende Zahl der Kulturvereine zutrifft, ist ausschließlich relevant, wann Gelder zugeflossen sind, nicht für welchen Zeitraum diese Gelder gewidmet sind. In Konsequenz scheinen bei vielen Kulturvereinen Schein-Einnahmen auf, die die Höhe des NPO-Zuschusses begrenzen. Typisches Beispiel: Ein Verein erhält vor Jahresende 2020 eine öffentliche Förderung für ein Projekt, dass 2021 realisiert werden soll. Am Papier hat der Verein somit relevant Einnahmen die zum 4. Quartal 2020 zählen. In der Praxis kann er auf diese Mittel nicht zugreifen, da sie laut Fördervertrag zweckgewidmet für Projekte 2021 verwendet werden müssen und nicht zur Bestreitung laufender Fixkosten verwendet werden dürfen.
Pikanterweise werden zur Berechnung des Einnahmenersatz durch den NPO-Lockdownzuschusses öffentliche Förderungen nicht zu den Einnahmen gezählt, während für die Deckelung des Zuschusses öffentliche Förderungen wie reguläre Einnahmen zu betrachten sind.
Schließlich bleibt ein zentrales Problem der Faktor Zeit: Die fehlende Planungsperspektive durch rückwirkende Definition der Förderkriterien. Die aktuellen Richtlinien, die Förderungen für den Zeitraum ab 1.10.2021 definieren, wurden Ende Februar - also fünf Monate später - veröffentlicht. Für die Praxis bedeutet dieses Vorgehen eine enorme finanzielle Unsicherheit. Statt klare Bedingungen, welche Zuschüsse bei Einnahmenausfällen greifen, wird rückwirkend definiert, welche vor Monaten angefallenen Ausgaben anerkannt werden und welche nicht.
Nach aktuellem Stand wird sich diese massive Unsicherheit fortschreiben. Ob und unter welchen Bedingungen gemeinnützige Kulturvereine Unterstützung für jetzt anfallende Einnahmenausfälle und Mehrkosten Zuschüsse erhalten, ist vollkommen unklar. Es existieren lediglich Zusagen der politischen Verantwortlichen, dass eine Verlängerung des NPO-Fonds 2021 geplant sei. Verbindliche Rechtsgrundlagen dafür gibt es nicht. Das Risiko wird damit auf die Vereine abgeschoben, die sich in Rechtsstreitigkeiten nicht auf politische Versprechen berufen können. Zudem übernehmen gerade in gemeinnützigen Vereinen die (überwiegend ehrenamtlich agierenden) Vorstandsmitglieder die Haftung für den Verein und zwar als Privatperson.
Es gibt somit dringenden Verbesserungsbedarf beim NPO-Fonds. Die Chance, die Probleme zumindest bei der angekündigten Neuauflage des Fonds für 2021 zu beheben, darf nicht versäumt werden!
Weiterführende Information
Informationsportal & Einreichung zum NPO-Fonds: www.npo-fonds.at
FAQs zu zu Phase 2 des NPO-Fonds (4.Quartal 2020)