Unterstützungsmöglichkeiten für von COVID19-Maßnahmen betroffene Kunst- und Kulturakteur*innen

Erstfassung erstellt: 20. März 2020, 21:00 Uhr 
Letzte Aktualisierung: 05. Juli 2022

 

Überblick Corona-Unterstützung


Mit der folgenden Zusammenstellung wollen wir Euch eine Orientierung über die wichtigsten Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten für von COVID19-Maßnahmen betroffenen Kulturvereine und Kunst- und Kulturakteur*innen, die aktuell (noch) verfügbar sind. Die Informationen werden laufend aktualisiert. Bitte informiert euch zusätzlich auch über den aktuellen Stand auf den einschlägigen Seiten der jeweiligen Institutionen. Die jeweiligen Quellen sind am Ende angegeben. Wenn Ihr uns auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen wollt, lasst es uns wissen unter office@igkultur.at
 

Corona-Unterstützung für (gemeinnützige) Kulturvereine

NPO-Fonds - Unterstützung für gemeinnützige Vereine

[letztes Update: 05.07.2022]

Aktuelles:
Der NPO Fonds wird aufgrund des erneuten Lockdowns für das 4. Quartal 2021 und das 1. Quartal 2022 verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2021 (Phase 4) können nicht mehr eingebracht werden. Anträge für das 1. Quartal 2022 können von 04. Juli bis 31. Oktober eingebracht werden
Im Wesentlichen werden diesselben Regelungen, wie bisher gelten. NEU wird voraussichtlich sein:

- Die Voraussetzung für einen Antrag ist ein Mindest-Einnahmenentfall von 10%.
- Als Vergleichszeitraum wird das Jahr 2021 herangezogen
- Die gesamte Förderhöhe ist mit € 200.000 begrenzt
- Struktursicherungsbeitrag beträgt 5% der Einnahmen von 2021, ist aber mit € 35.000 gedeckelt
- Auch zwischen 10.3.2020 und 31.8.2021 neugegründete NPOs können einreichen, deren Förderung ist allerdings mit €   12.000 gedeckelt
- Bestätigung durch eine Steuerberatung bereits ab € 6.000 Förderhöhe
- Ausschluß von der Beantragung wenn eine Verwaltungsstrafe wegen der Covid-Regelungen vorliegt (zb. Vertretungsverbot).


Anträge für das 1. Quartal 2022 (Phase 5) können von 04. Juli bis 31. Oktober 2022 gestellt werden. Richtlinien liegen vor.

HINWEIS: Wenn ihr Fragen oder Probleme bei der Antragstellung zum NPO-Fonds habt, stehen wir Euch unterstützend zur Seite unter beratung@igkultur.at oder telefonisch unter 0650 / 503 71 20.  

 

Kurzbeschreibung:

Der NPO-Fonds unterstützt aktuell gemeinnützige Organisationen durch Zuschüsse zu laufenden Fixkosten und einem Struktursicherungsbeitrag iHv 5% der Einnahmen 2021. 
Zusätzlich können Kosten für COVID-19 Tests bis zu € 6.000 unter bestimmten Vorraussetzungen auch außerhalb des Einnahmen-Ausfalls gefördert werden.
 

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind u.a.: 

  • Non-Profit-Organisationen (NPOs), etwa gemeinnützige Vereine, die die Voraussetzungen der §§34-47 der Bundesabgabenordnung zur Gemeinnützigkeit erfüllen
  • mit Sitz und Tätigkeit in Österreich (Ausnahme: gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) 
  • die seit mindestens 31.08.2021 bestehen 
  • von einem COVID-19 bedingten Einnahmenausfall betroffen sind und 
  • zumutbare Maßnahmen zur Schadensminimierung gesetzt haben (z.B. um Mietzins-Senkung angesucht haben, …)
  • und die im Betrachtungszeitraum keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe erhalten haben wegen:
    a. mindestens einmaliger Nichtbeachtung eines Betretungsverbots, mindestens einmaliger Missachtung einer Untersagung oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft bzw. mindestens einmaliger Nichtbeachtung einer verhängten Betriebsschließung, oder
    b. mindestens zweimaliger Unterlassung der Kontrollen eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr oder mindestens zweimaliger Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder sonstiger Voraussetzungen

Berechnung der Unterstützung: 

Gefördert werden:

  • 100% der förderbaren Fixkosten: Zu den förderbaren Fixkosten zählen beispielsweise Miete und Pacht für Vereinsräumlichkeiten; Betriebs-, Energie-, Kommunikations- und Reinigungskosten; betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen wie extern abgewickelte Lohnverrechnung und Buchhaltung; unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen wie COVID-Testungen oder Hygienemaßnahmen; sowie frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen, die im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2022 in Folge der COVID-Krise nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnten.
  • Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 5% der Jahreseinnahmen 2021

Referenzzeitraum für die Berechnung der Förderhöhe für das 1. Quartal 2022 ist der 01.01 bis 31.03.2022

Im ersten Schritt werden die Jahreseinnahmen 2021, der erhaltene NPO Zuschuss 2021 (1.Halbjahr und 4. Quartal 2021), sowie die Einnahmen 1. Quartal 2022 ermittelt.

Im zweiten Schritt werden 25% der Summe aus Jahreseinnahmen 2021 + NPO Zuschuss 2021 zur Berechnung des Ausfalls den Einnahmen 2022 gegenübergestellt.

Die maximale Fördersumme ergibt sich dann aus 90% des errechneten Einnahmenausfalls.

Beispiel:
Jahreseinnahmen 2021: € 40.000
NPO Zuschuss 2021: 1. HJ € 3.000 Q4 € 1.000
Einnahmen 1. Quartal 2022: 6.000

25% der Summe der Jahreseinnahmen 2021 + NPO Zuschuss 2021:
€ 40.000 + € 4.000 = € 44.000
davon 25% = € 11.000

€ 11.000 - € 6.000 = € 5.000 Einnahmenausfall

Maximale Förderhöhe 90% des Einnahmenausfalls: € 4.500


Die Berechnung der Einnahmen erfolgt nach den bekannten Prinzipien: Als Einnahmen zählen Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Förderungen der öffentlichen Hand, Spenden, Leistungsentgelte oder Entgelte aus dem Verkauf von Waren. Die zeitliche Zuordnung der Einnahmen erfolgt nach den Regeln der jeweiligen Buchhaltung der antragstellenden Organisation, d.h. bei Einnahmen/Ausgabenrechnern zählt das Datum des Zuflusses!  
 

HINWEIS: Beim Kostenersatz für COVID-19 Tests können sowohl Testungen für MitarbeiterInnen, sowie auch für das Publikum geltend gemacht werden. Anzugeben sind diese bei den förderbaren Kosten unter der Kostenposition „durch die Corona-Krise verursachte Kosten“ und müssen weiter unten im Antrag explizit als COVID-19 Test Kosten angegeben werden.

 

Höhe der Unterstützung: 

Die Höhe der Unterstützungsleistung hängt von den förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie der entstandenen Kosten für COVID-19 Tests ab.

Untergrenze: € 250
Obergrenze: € 200.000

HINWEIS: Als Einnahmen gelten (für die Berechnung des Einnahmenausfalls) sämtliche Zuflüsse im vierten Quartal, unabhängig davon, wofür diese gewidmet sind! Beispielsweise: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden, AMS-Zuschüsse (für z.B. Altersteilzeit oder Kurzarbeit), Einnahmen aus Ticketverkauf, Gastronomie, etc.

 

Unterstützungszeitraum: 

Aktuell unterstützt der NPO-Fonds COVID-19 förderbare Kosten vom 1. Quartal 2022 (Zeitraum: 1. Jänner bis 31. März 2022)

 

Antragsfrist: 

04. Juli bis 31. Oktober 2022

Antragsstellung: 

Online via npo-fonds.at

Eine Bestätigung des Antrags durch eine*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in ist zusätzlich erforderlich, wenn: 

  • ein Zuschuss von über € 6.000 beantragt wird oder 
  • im Jahr 2019 Einnahmen von über € 120.000 erzielt wurden oder 
  • über 10 Dienstnehmer*innen (= unselbständig Beschäftigte und freie Dienstnehmer*innen) im letzten Geschäftsjahr beschäftigt wurden
     

Zusammenspiel mit anderen Fonds: 

Bezug von AMS-Kurzarbeitsbehilfe ist kein Problem. Unterstützung durch den Fixkostenzuschuss (FinanzOnline) ist de facto ausgeschlossen, da NPOs dafür nicht anstragsberechtigt sind. 
Zu beachten: Kosten, die der NPO-Fonds fördert, dürfen nicht durch andere Förderstellen gedeckt sein (z.B. Kulturförderungern oder COVID-Förderungen etwa der Bundesländer). 
 

Tipps aus der Praxis: 

Achtet darauf, dass nur förderbare Kosten angegeben werden, die nicht von einer anderen Förderstelle (z.B. Kulturförderung) bereits gedeckt sind. Andernfalls handelt es sich um eine sogenannte "Doppelförderung" die zu einer Rückforderung des Zuschusses führen kann! 
 

Links & weiterführende Informationen: 

FAQs zum NPO-Fonds 
Einreichung zum NPO-Fonds
Richtlinien NPO Fond Phase 5
NPO-Service-Hotline: Tel.: +43 1 267 52 00 | info@npo-fonds.a

Corona-Kurzarbeit Phase V

[letztes Update: 23.11.2021]

Aktuelles: Auch Kurzarbeit kann weiterhin beantragt werden und wird bis Ende März 2022 verlängert. Aufgrund des erneuten Lockdowns ergeben sich folgende Erleichterungen für Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen:

  • Die Verpflichtung, die wirtschaftliche Begründung durch eine Steuerberatung bestätigen zu lassen entfällt für Unternehmen die Kurzarbeit für den Zeitraum 22.11. bis 01.12.2021 (in Oberösterreich 15.11. bis 05.12.2021) beantragen oder einer der folgenden ÖNACE 2008 Klassifikationen angehören.
  • Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Aus- und Weiterbildung zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
  • Die Frist für alle anderen Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 01.12.2021 beginnen, endet ebenso mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 15.12.2021 - in Oberösterreich mit Ablauf des 19.12.2021.
  • Besonders betroffene Unternehmen mit einem laufenden Kurzarbeitsprojekt können einen Antrag auf Änderung einer laufenden Beihilfe mit der Begründung „Betretungsverbot“ (Auswahl im eAMS-Konto) stellen. Diese Antragstellung ist bereits möglich.

aktuelle Regelungen Kurzarbeit Phase V:
Das COVID-19 Kurzarbeitsmodell für Phase 5 ist seit 01. Juli 2021 gültig und bis Ende Juni 2022 verlängert. NEU ist, dass es 2 Varianten der Kurzarbeit gibt. Für besonders betroffenen Betriebe bleiben Mindestarbeitszeit und Beihilfe bis 31. Dezember 2021 gleich. Für andere wird die Beihilfe gegenüber der Phase 4 um 15 % reduziert und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe.

Die wichtigsten Unterschiede Kurzarbeitsmodell Phase 5 zu Phase 4:

  • Besonders betroffene Betriebe (ab 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % − bis zur Anpassung in der AMS-IT, welche voraussichtlich am 9.8. erfolgt − im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen.
  • Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein − in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren absolvieren.
  • Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % bzw. 30 % (bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sind weiterhin möglich
  • Urlaubsguthaben muss zwingend abgebaut werden: Beträgt der beantragte Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat, muss zwingend 1 Woche Urlaub konsumiert werden, bei mehr als 3 Monate 2 Wochen, bei mehr als 5 Monate 3 Wochen. Ohne diesen Verbrauch wird die Beihilfe gekürzt.
     

Kurzbeschreibung:

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (und in Folge das Arbeitsentgelt) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Ziel von Kurzarbeit ist es, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber Pauschalsätzen pro Ausfallstunde ("Kurzarbeitsbeihilfe").
NEU: Für das Jahr 2021 ist die Obergrenze des Budget mit 7.000 Mio. Euro festgesetzt.
 

Voraussetzungen:

  • Betriebsstandort ist Österreich
  • Die Kurzarbeit dient der Überbrückung vorübergehender, wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19, z.B. Einnahmenausfall in Folge des Veranstaltungsverbots (neu: die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen begründet werden, ab 5 Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit muss die Notlage zusätzlich von einem/einer Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in bestätigt werden); 
  • Der Arbeitszeitausfall in Phase V beträgt mindestens 20% und maximal 50% der Normalarbeitszeit laut Gesetz oder Kollektivvertrag bzw. bei Teilzeit laut Arbeitsvertrag vor Kurzarbeit. Für von der Coronakrise besonders betroffene Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70 %, in einzelnen Sonderfällen bis zu 90 % betragen. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis 100% möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 50% (für besonders betroffene 70% bzw. in Ausnahmefällen 90%) Ausfallzeit nicht überschritten werden.
  • eine rechtsgültige COVID-19 Sozialpartnervereinbarung ist vorzulegen (ab 01.07.2021 ist zwingend dieses Formular Version 10.0, zu verwenden), die die näheren Bedingungen der Kurzarbeit definiert, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Festlegung des Arbeitszeitausfalls, Entgeltanspruch während Kurzarbeit, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. Hierzu zählt insbesondere die Nettoersatzrate für Beschäftigte (zwischen 80-90%) und die Behaltepflicht nach Beendigung der Kurzarbeit von einem Monat.
  • Die Kurzarbeit kann nur für arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer*innen beantragt werden (d.h. z.B. auch Teilzeitbeschäftigte, freie Dienstnehmer*innen und Geschäftsführer*innen - sofern ASVG-pflichtversichert - sind; geringfügig Beschäftigte hingegen sind ausgeschlossen!); 

Hinweis: Die ausgefallenen Arbeitsstunden können künftig für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert. Weiterbildungen, die bereits in der Phase 4 begonnen haben und in die Kurzarbeitsphase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen (siehe AMS-Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in COVID-19 Kurzarbeit).
 

Berechnung der Unterstützung: 

Der/die Arbeitgeber*in zahlt die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden übernimmt das AMS, auch die Lohnnebenkosten. Konkret erhält der/die Arbeiter*in dafür (rückwirkend!) vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden.  In der Kurzarbeitsbeihilfe sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. 
> AMS-Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe

Die Arbeitnehmer*innen erhalten eine Nettoentgeltgarantie. Das ist jener Prozentsatz des bisherigen Nettoentgelts, das der/die Arbeitnehmer*in vor Beginn der Kurzarbeit hatte, abhängig vom Bruttoentgelt. Die Ausfallsstunden werden Arbeiternehmer*innen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS fast zur Gänze ausgeglichen – d.h. die Mehrkosten trägt das AMS; nicht der*die Arbeitgeber*in (siehe auch unten): 

  • Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 2.685,- 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 5.370,- 80% des bisherigen Nettoentgeltes.
  • Lehrlinge erhalten weiterhin 100% ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt).

Zu beachten: Das Mindestbruttoentgelt an den/die Arbeitnehmer*in muss mindestens dem vom BMAFJ kundgemachten „Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle“ entsprechen.
 

Antragsfrist: 

Kurzarbeitsanträge sind immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.
Für neue Anträge für die Kurzarbeit Phase V mit einem Beginn ab 01. Juli 2021 gilt eine Übergangsfrist von 1 Monat, wonach der letztmögliche Termin für eine rückwirkende Antragsstellung der 19.08.2021 ist.
 

Antragsstellung: 

ausschließlich über das eAMS-Konto des/der Arbeitgeber*in 

Dem Antrag (Erstantrag, Änderung oder Verlängerung) ist die Kurzarbeitsvereinbarung beizufügen.

NEU: Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein − in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren absolvieren.

HINWEIS: Der/die Arbeiter*in muss zwar die Kurzarbeitsvereinbarung beifügen (abgeschlossen mit dem Betriebsrat bzw. in Einrichtungen ohne Betriebsrat mit den einzelnen Mitarbeiter*innen), jedoch nicht die Zustimmung der Sozialpartner einholen. Das AMS holt die Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften ein.   

WICHTIG: Auch Kulturvereine, die nicht Kammermitglied sind, können eine Kurzarbeitsvereinbarung abschließen. Die wenigsten Kulturvereine sind Mitglied in der Wirtschaftskammer. Die Richtlinien zur Covid19-Kurzarbeit (Punkt 6.4.3) sehen jedoch klar vor, dass wenn „auf einer Seite keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist, die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft genügt.“ Und weiter: „Auf Seiten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist in aller Regel der ÖGB zuständig. Ein Fehlen auf Seiten der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber kann vorkommen“.
In der COVID-19-Sozialpartnervereinbarung ist entsprechenden statt der WKO als Arbeitgeberinnenvertretung die jeweilige Kulturinitiative (der Name des Vereins) einzutragen. Die GPA unterzeichnet die Vereinbarung für die Arbeitnehmer*innenseite.

 

Links & weiterführende Informationen: 

FAQs des AMS zur COVID-19 Kurzarbeit (inkl. Dokumenten und Anleitungen)
FAQs der WKO zur COVID-19 Kurzarbeit
Informationsseite von ÖGB und AK zur COVID-19 Kurzarbeit
Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe

Schutzschirm für Veranstaltungen I+II (Ausfallhaftung für Absagen oder Redimensionierungen) 

[letztes Update: 08.03.2022]

Aktuelles: Der Schutzschirm für Veranstaltungen I+II wurde verlängert. Anträge können im ersten Halbjahr 2022 für Veranstaltungen bis 01. Juni 2022 bei der ÖHT eingebracht werden.
ACHTUNG: Ansuchen, die bei der ÖHT bis 1. Dezember 2021 eingelangt sind, sind nach der Richtlinie in der Fassung vom 31. März 2021 zu behandeln. Ansuchen, die bei der ÖHT ab 2. Dezember 2021 einlangen, sind nach der Richtlinie in der Fassung vom 7. Februar 2022 zu behandeln.

 

    Schutzschirm für Veranstaltungen I (Ausfallhaftung für Absagen oder Redimensionierungen) 

[letztes Update: 08.03.2022]

Aktuelles: Anträge für den Schutzschirm für Veranstaltungen I können nach wie vor bis 01. Juni 2021 eingebracht werden und laufen parallel zum Schutzschirm für Veranstaltungen II. Ein Wechsel vom Schutzschirm I zum Schutzschirm II ist per Ansuchen möglich.
 

TIPP: Detaillierte FAQS zum Schutzschirm für Veranstaltungen I finden IG Kultur Mitglieder in der Dokumentation des Webinars mit Martina Hundstorfer (ÖHT), hier zum Nachlesen oder unter beratung@igkultur.at anfordern. 

 

Kurzbeschreibung:

Um die Planung und Durchführung von Veranstaltungen - trotz unsicherer COVID-Lage - weiterhin zu ermöglichen, hat die Bundesregierung einen "Schutzschirm für Veranstaltungen" in der Höhe von 300 Mio.€ beschlossen. Konkret übernimmt der Bund im Wege von Haftungen nicht stornierbare Kosten, wenn schon in die Wege geleitete Veranstaltungen nicht oder nur reduziert stattfinden können. Anders ausgedrückt: Veranstaltende bekommen Ausgaben ersetzt, die nicht mehr stornierbar sind, wenn die Veranstaltung Corona-bedingt ganz abgesagt werden muss oder nur eingeschränkt stattfinden kann. 
 

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind u.a.: 

  • Veranstaltende unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrem Sitz und ihrer Größe. Veranstaltende sind diejenigen, die das wirtschaftliche Risiko tragen. 
  • Alternativ können Veranstaltungsagenturen sowie Eventplanerinnen und Eventplaner unter bestimmten Voraussetzungen als Veranstalterinnen und Veranstalter um die Förderung ansuchen.

Das heißt, auch gemeinnützige (Kultur-)Vereine sowie Einzelpersonen - etwa Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen sind antragsberechtigt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. 

Veranstaltungen müssen:

  • bis 30.06.2023 in Österreich stattfinden
  • ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept vorweisen
  • einen Entwurf eines COVID-19 Präventionskonzeptes vorweisen
  • die in der Richtlinie definierten Teilnehmerobergrenzen einhalten
  • mind. 15.000€ Einnahmen erzielen
  • Veranstaltungen die keine Einnahmen erzielen: Organisation und Druchführung der Veranstaltung durch ein gewerbsmäßiges Unternehmen
     
  • Als Veranstaltung gelten "geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Dazu zählen Business-to-Business- und Business-to-Consumer-Veranstaltungen, Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, sowie kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen." 
  • Eine Veranstaltung im Tourneebetrieb sowie regelmäßig am selben Veranstaltungsort stattfindende gleichartige Veranstaltungen (Veranstaltungszyklus, Theatersaison, Programmzyklus etc.) sind als eine einzige Veranstaltung zu behandeln. Sofern eine solche Veranstaltung bereits begonnen hat, ist eine Förderung nur möglich, soweit der finanzielle Nachteil noch nicht eingetreten ist. 
  • Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.

Voraussetzungen für die Förderung sind 

  • Die Absage oder eingeschränkte Durchführung muss objektiv mit COVID-19 im Zusammenhang stehen.
  • COVID-19-bedingte Beschränkung der An- und Abreise oder des Aufenthalts einer erheblichen Anzahl der Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Sprecherinnen und Sprecher oder einzelner vorab definierter, für die Durchführung der Veranstaltung objektiv unerlässliche Personen
    • Erkrankung mit COVID-19 oder verpflichtende Absonderung bzw. Quarantäne oder Betroffenheit von (nächtlichen) Ausgangsbeschränkungen einer erheblichen Anzahl der Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Sprecherinnen und Sprecher
    • Gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, die die erlaubte Teilnehmeranzahl im Vergleich zu der im Förderungsangebot festgelegten Teilnehmeranzahl erheblich einschränken. 
  • „Erheblich“ bedeutet eine Reduktion um mehr als 30%, wobei Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Sprecherinnen und Sprecher jeweils einzeln zu betrachten sind; die Förderbarkeit tritt ein, sobald einer der genannten Personenkreise die Reduktion erfährt. Unter erheblicher Einschränkung der Teilnehmerobergrenze ist eine Reduktion von 30% zu verstehen. 

Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen oder subjektiven Gründen kann keine Förderung ausbezahlt werden. 

HINWEIS: Eine Verschiebung der Veranstaltung ist nur insofern zumutbar, als der Zweck der Veranstaltung gewahrt werden kann und der durch die Verschiebung entstehende Mehraufwand 10% der ursprünglich geplanten Kosten der Veranstaltung nicht übersteigt. 
Der Entfall einer jährlich stattfindenden Veranstaltung und deren Durchführung im Folgejahr ist eine Absage und stellt daher keine zumutbare Verschiebung dar.

 

Höhe der Unterstützung:

Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen.
Die Höhe der ausbezahlten Förderung ist einerseits mit der Höhe der Förderungszusage (= 90% der förderbaren Kosten) und andererseits mit der Höhe des tatsächlich erlittenen finanziellen Nachteils begrenzt.

Obergrenze: max. 1 Mio. Euro (EU-beihilferechtliche Grenzen sind zu beachten!)


Förderbare Kosten sind

  • Alle Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette, die mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen, z.B. Lieferantinnen und Lieferanten, Dienstleisterinnen und Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Ordner- und Kontrolldienste, Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Zeltverleih, Technik, Hotels, Catering, Künstlerinnen und Künstler, Bar, Service, Floristinnen und Floristen, Veranstaltungsort, Ticketing- und Rückabwicklungskosten, Marketingkosten, Agenturen. Dazu zählen auch Abschlagszahlungen, die bereits zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses vereinbart waren und die in einem angemessenen Verhältnis zum frustrierten Aufwand des Dritten stehen.
  • Eigene Personalkosten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, die ausschließlich der Vorbereitung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung gedient haben

Nicht förderbare Kosten sind 

  • Umsatzsteuer bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Investitionskosten, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt
  • Personalkosten für den laufenden Betrieb
  • Sachkosten für den laufenden Betrieb
  • Kosten aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 100,00 (netto)
     

Zu einer Auszahlung kommt es nur wenn: 

  • Um eine Auszahlung kann grundsätzlich nur im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung angesucht werden. Bei Veranstaltungen ohne Einnahmen wird die Förderung nur bei einer Absage ausbezahlt.
  • Die Auszahlung ist binnen 8 Wochen nach dem (geplanten) Veranstaltungsdatum bei der ÖHT anzusuchen.
  • Wichtig: Die Auszahlung erfolgt auf Basis bezahlter Rechnungen und von der Steuerberaterin bzw. vom Steuerberater, von der Wirtschaftsprüferin bzw. vom Wirtschaftsprüfer oder von der Bilanzbuchhalterin bzw. vom Bilanzbuchhalter bestätigter eigener Personalkosten.
  • Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen, subjektiven Gründen für eine Absage bzw. eingeschränkte Durchführung der Veranstaltung oder im Falle einer zumutbaren Verschiebung der Veranstaltung kommt es zu keiner Auszahlung.
     

Antragsfrist: 

01. Juni 2022
 

Antragsstellung: 

Online via dem Kundenportal der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT)

Ab vollständigem Hochladen des digitalen Ansuchens wird dieses von der ÖHT überprüft. Im Falle einer Bewilligung wird ein Förderungsangebot ausgestellt. Dieses ist innerhalb von vier Wochen, jedenfalls aber vor Veranstaltungsbeginn, rechtsgültig unterfertigt an die ÖHT zu retournieren, ansonsten gilt das Angebot als widerrufen. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie ebenfalls ein Schreiben mit einer Begründung.
 

Links & weiterführende Informationen: 

FAQs des BMLRT zum Schutzschirm für Veranstaltungen 
Richtlinie zum Schutzschirm für Veranstaltungen vom 26.01.2021 in der Fassung vom 31.03.2021
Richtlinie zum Schutzschirm für Veranstaltungen vom 26.01.2021 in der Fassung vom 07.02.2022
ÖHT Einreichportal zum Schutzschirm für Veranstaltungen 
Vorlage Dokumente, die der Antragsstellung beizulegen sind

    Schutzschirm für Veranstaltungen II (Ausfallhaftung für Absagen oder Redimensionierungen) 

[letztes Update: 11.11.2021]

Aktuelles:
Der Schutzschirm für Veranstaltungen II wurde ebenso bis Ende Juni 2022 verlängert. Anträge müssen bis 30. April 2022 an die ÖHT gestellt werden.
Um vom Schutzschirm für Veranstaltungen I auf den Schutzschirm für Veranstaltungen II umzusteigen, muss ein entsprechendes Ansuchen eingebracht werden.

 

Kurzbeschreibung:

Um die Planung und Durchführung von Veranstaltungen - trotz unsicherer COVID-Lage - weiterhin zu ermöglichen, hat die Bundesregierung einen "Schutzschirm für Veranstaltungen" in der Höhe von 300 Mio.€ beschlossen. Konkret übernimmt der Bund im Wege von Haftungen nicht stornierbare Kosten, wenn schon in die Wege geleitete Veranstaltungen nicht oder nur reduziert stattfinden können. Anders ausgedrückt: Veranstaltende bekommen Ausgaben ersetzt, die nicht mehr stornierbar sind, wenn die Veranstaltung Corona-bedingt ganz abgesagt werden muss oder nur eingeschränkt stattfinden kann. 
 

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind u.a.: 

  • Veranstaltende unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrem Sitz und ihrer Größe. Veranstaltende sind diejenigen, die das wirtschaftliche Risiko tragen. 
  • Alternativ können Veranstaltungsagenturen sowie Eventplanerinnen und Eventplaner unter bestimmten Voraussetzungen als Veranstalterinnen und Veranstalter um die Förderung ansuchen.

Das heißt, auch gemeinnützige (Kultur-)Vereine sowie Einzelpersonen - etwa Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen sind antragsberechtigt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. 

Veranstaltungen müssen:

  • bis 30.06.2023 in Österreich stattfinden
  • ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept vorweisen
  • einen Entwurf eines COVID-19 Präventionskonzeptes vorweisen
  • die in der Richtlinie definierten Teilnehmerobergrenzen einhalten
  • mind. 15.000€ Einnahmen erzielen
  • Veranstaltungen die keine Einnahmen erzielen: Organisation und Druchführung der Veranstaltung durch ein gewerbsmäßiges Unternehmen
     
  • Als Veranstaltung gelten "geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Dazu zählen Business-to-Business- und Business-to-Consumer-Veranstaltungen, Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, sowie kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen." 
  • Eine Veranstaltung im Tourneebetrieb sowie regelmäßig am selben Veranstaltungsort stattfindende gleichartige Veranstaltungen (Veranstaltungszyklus, Theatersaison, Programmzyklus etc.) sind als eine einzige Veranstaltung zu behandeln. Sofern eine solche Veranstaltung bereits begonnen hat, ist eine Förderung nur möglich, soweit der finanzielle Nachteil noch nicht eingetreten ist. 
  • Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.

Voraussetzungen für die Förderung sind 

  • Die Absage oder eingeschränkte Durchführung muss objektiv mit COVID-19 im Zusammenhang stehen.
  • COVID-19-bedingte Beschränkung der An- und Abreise oder des Aufenthalts einer erheblichen Anzahl der Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Sprecherinnen und Sprecher oder einzelner vorab definierter, für die Durchführung der Veranstaltung objektiv unerlässliche Personen
    • Erkrankung mit COVID-19 oder verpflichtende Absonderung bzw. Quarantäne oder Betroffenheit von (nächtlichen) Ausgangsbeschränkungen einer erheblichen Anzahl der Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Sprecherinnen und Sprecher
    • Gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, die die erlaubte Teilnehmeranzahl im Vergleich zu der im Förderungsangebot festgelegten Teilnehmeranzahl erheblich einschränken. 
  • „Erheblich“ bedeutet eine Reduktion um mehr als 30%, wobei Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Sprecherinnen und Sprecher jeweils einzeln zu betrachten sind; die Förderbarkeit tritt ein, sobald einer der genannten Personenkreise die Reduktion erfährt. Unter erheblicher Einschränkung der Teilnehmerobergrenze ist eine Reduktion von 30% zu verstehen. 

Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen oder subjektiven Gründen kann keine Förderung ausbezahlt werden. 

HINWEIS: Eine Verschiebung der Veranstaltung ist nur insofern zumutbar, als der Zweck der Veranstaltung gewahrt werden kann und der durch die Verschiebung entstehende Mehraufwand 10% der ursprünglich geplanten Kosten der Veranstaltung nicht übersteigt. 
Der Entfall einer jährlich stattfindenden Veranstaltung und deren Durchführung im Folgejahr ist eine Absage und stellt daher keine zumutbare Verschiebung dar.

 

Höhe der Unterstützung:

Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen.
Die Höhe der ausbezahlten Förderung ist einerseits mit der Höhe der Förderungszusage (= 80% der förderbaren Kosten) und andererseits mit der Höhe des tatsächlich erlittenen finanziellen Nachteils begrenzt.

Obergrenze: max. 10 Mio. Euro (EU-beihilferechtliche Grenzen sind zu beachten!)


Förderbare Kosten sind

  • Alle Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette, die mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen, z.B. Lieferantinnen und Lieferanten, Dienstleisterinnen und Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Ordner- und Kontrolldienste, Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Zeltverleih, Technik, Hotels, Catering, Künstlerinnen und Künstler, Bar, Service, Floristinnen und Floristen, Veranstaltungsort, Ticketing- und Rückabwicklungskosten, Marketingkosten, Agenturen. Dazu zählen auch Abschlagszahlungen, die bereits zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses vereinbart waren und die in einem angemessenen Verhältnis zum frustrierten Aufwand des Dritten stehen.
  • Eigene Personalkosten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, die ausschließlich der Vorbereitung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung gedient haben

Nicht förderbare Kosten sind 

  • Umsatzsteuer bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Investitionskosten, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt
  • Personalkosten für den laufenden Betrieb
  • Sachkosten für den laufenden Betrieb
  • Kosten aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 100,00 (netto)
     

Zu einer Auszahlung kommt es nur wenn: 

  • Um eine Auszahlung kann grundsätzlich nur im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung angesucht werden. Bei Veranstaltungen ohne Einnahmen wird die Förderung nur bei einer Absage ausbezahlt.
  • Die Auszahlung ist binnen 8 Wochen nach dem (geplanten) Veranstaltungsdatum bei der ÖHT anzusuchen.
  • Wichtig: Die Auszahlung erfolgt auf Basis bezahlter Rechnungen und von der Steuerberaterin bzw. vom Steuerberater, von der Wirtschaftsprüferin bzw. vom Wirtschaftsprüfer oder von der Bilanzbuchhalterin bzw. vom Bilanzbuchhalter bestätigter eigener Personalkosten.
  • Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen, subjektiven Gründen für eine Absage bzw. eingeschränkte Durchführung der Veranstaltung oder im Falle einer zumutbaren Verschiebung der Veranstaltung kommt es zu keiner Auszahlung.
     

Antragsfrist: 

30. April 2022
 

Antragsstellung: 

Online via dem Kundenportal der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT)

Ab vollständigem Hochladen des digitalen Ansuchens wird dieses von der ÖHT überprüft. Im Falle einer Bewilligung wird ein Förderungsangebot ausgestellt. Dieses ist innerhalb von vier Wochen, jedenfalls aber vor Veranstaltungsbeginn, rechtsgültig unterfertigt an die ÖHT zu retournieren, ansonsten gilt das Angebot als widerrufen. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie ebenfalls ein Schreiben mit einer Begründung.
 

Links & weiterführende Informationen: 

FAQs des BMLRT zum Schutzschirm für Veranstaltungen 
Richtlinie zum Schutzschirm für Veranstaltungen vom 26.01.2021 in der Fassung vom 12.07.2021
Richtlinie zum Schutzschirm für Veranstaltungen vom 26.01.2021 in der Fassung vom 07.02.2022
ÖHT Einreichportal zum Schutzschirm für Veranstaltungen 
Vorlage Dokumente, die der Antragsstellung beizulegen sind

Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen und geschlossene Kultureinrichtungen

[letztes Update: 20.07.2022]

Aktuelles: Die Gutscheinlösung gilt nun auch für das erste Halbjahr 2022. Seitens der IG Kultur Österreich sehen wir diese Modell skeptisch und raten nicht dazu - die Ausstellung von Gutscheinen verschiebt lediglich die finanzielle Misere und mindert die Unterstützung durch Corona-Fonds, da die Erlöse dann zu den Einnahmen zählen. Letztlich geht es auch um ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Besucher*innen und Teilnehmer*innen. 

Das „Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“  entbindet Veranstalter*innen von der unmittelbaren Rückzahlungspflicht und schafft die Möglichkeit, anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises einen Gutschein auszugeben:

Abs 1: „Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 geschlossen wurde." 
Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.

Dabei sollen folgende Regelungen gelten: 

  • Für Tickets bis € 70: Gutschein in Höhe des Ticketpreises;
  • Für Tickets zwischen € 70 und € 250: Gutschein bis zu € 70,-, Rückerstattung des Differenzbetrages; 
  • Für Tickets über € 250: Rückerstattung von € 180,-, Ausstellung eines Gutscheins für den Differenzbetrag;  

Wurden mehrere Tickets auf einmal erworben (z.B. Festival), ist jede einzelne Buchung bzw. jeder einzelne Veranstaltungstag gesondert zu behandeln. Die Gutscheine können für frei wählbare andere Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse des/der Veranstalter*in bzw. den Besuch der Kunst- und Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung eingelöst werden, als auch weitergeben werden.

Handelt es sich um eine geschlossene Einrichtung oder abgesagte Veranstaltung im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 gilt: Wird der Gutschein bis 31.12.2022 nicht eingelöst, so hat der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
Bei Veranstaltungen, die ab dem zweiten Halbjahr 2021 und bis zum ersten Halbjahr 2022 stattfinden hätten sollen, kann die Barerstattung nach dem 31. Dezember 2023 verlangt werden.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Ersatztermin für eine aus 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltung handelt. Hier kommt die verkürzte Frist bis 31.12.2022 zur Anwendung. 

Details und weiterführende Informationen: 
Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Senkung der Umsatzsteuer für Kunst und Kultur auf 5 %

[letztes Update: 28.11.2021]

Aktuelles: Eine Verlängerung der Senkung der Umsatzsteuer ist derzeit nicht vorgesehen.

Die Umsatzsteuer für den Kulturbereich sowie Hotellerie und Gastronomie wird auf 5% gesenkt. Dies gilt ab dem 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021.

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt unabhängig von bisherigen Ermäßigungen des Steuersatzes (im Kulturbereich z.B. 10% oder 13%) und anderen abgabenrechtlichen Begünstigungen (etwa §§ 34-47 BAO), also auch für gemeinnützige Vereine, sofern diese nicht steuerbefreit sind. 

Umfasst sind von der Steuersenkung u.a.: 

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler*in
  • Leistungen von Theateraufführungen bzw. aus dem Betrieb eines Theaters, Musikveranstaltungen, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen und Museumsbetrieb

HINWEIS: Für Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie derartige elektronische Publikationen gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent nur bis einschließlich 31. Dezember 2020.  

Für die Frage welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend. Bereits ausgestellte Rechnungen können entsprechend dem im Leistungszeitpunkt geltenden Steuersatz auf den Steuersatz iHv 5% berichtigt werden.

Ob die Umsatzsteuersenkung an die Konsument*innen / Auftraggeber*innen weitergegeben wird, liegt im eigenen Ermessen.

Details und weiterführende Informationen: 
FAQs des Finanzministerium zur Umsatzsteuersenkung
FAQs des Finanzministeriums zu Auswirkungen der reduzierten USt auf Registrierkassen

 

Corona-Unterstützung für (selbständige) Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen

Härtefallfonds (WKO)

[letztes Update: 06.12.2021]

Aktuelles: Die Richtlinie und nähere Details zum Härtefallfonds sind nun öffentlich. Demnach sind folgende Punkte Voraussetzung:
- mind. 30% COVID-19 bedingter Einkommensrückgang im November und Dezember 2021, ab Anfang 2022 mind. 40 Prozent Einkomensrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
- Ersatzrate: 80% zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs (November und Dezember 2021 mind. € 1.100, ab Anfang 2022 mind. € 600 max. € 2000

- Zeitraum: November 2021 bis März 2022
- Antragstellung von 01. Dezember 2021 bis 02. Mai 2022 möglich

HINWEIS: Eine Unterstützung ist entweder durch den Härtefallfonds (kurz: HFF) oder der SVS Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen (kurz: SVS) möglich. Ein Wechsel zwischen den beiden Fonds ist grundsätzlich möglich, sollte aufgrund des abwicklungstechnischem Aufwand jedoch vermieden werden! Wir empfehlen daher vorab gründlich zu überlegen, wo beantragt wird. Personen, die weder beim HFF noch der SVS antragsberechtigt sind, bleibt als letzte Unterstützungsmöglichkeit der COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF). 

 

Kurzbeschreibung:

Abfederung von Härtefällen von Ein-Personen-Unternehmen (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler*innen) und Kleinstunternehmen durch Zuschüsse in Höhe von 80% des Nettoeinkommensentgangs im Vergleich zum Vorjahr.  
 

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind: 

  • Ein-Personen-Unternehmen, Kleinst-Unternehmer*innen (= max. 10 Vollzeitäquivalente oder max. € 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme), Neue Selbständige (z.B. Künstler*innen), frei Dienstnehmer*innen und freie Berufe, 
  • die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich unternehmerisch tätig sind (für Anträge nach dem 15.04.2021 muss diese Vorraussetzung auch im jw. Betrachtungszeitraum vorliegen), 
  • die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31.10.21 aufgenommen haben mit 
    Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb (§§ 22 und 23 des Einkommensteuergesetzes
  • mit aufrechter Kranken- und/oder Pensionsversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (z.B. auch Versicherung auf Basis unselbständiger Nebenbeschäftigung oder freiwillige Versicherung bei Studierenden; eine Mitversicherung ist nicht ausreichend); 
  • vorhandensein Steuernummer, Sozialversicherungsnummer und inländischer Kontoverbindung 
  • bei denen eine wirtschaftliche signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegt. 
    Das heißt konkret: 
    • ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% nzw. 40% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres oder
    • die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden können (d.h. die typische regelmäßige betrieblichen Kosten sind nicht gedeckt, für laufende private Kosten sind monatlich € 2.000 anzusetzten, ist der*die Förderungswerber*in verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, ist monatlich € 3.000 anzusetzten); 

Nicht antragsberechtigt sind u.a.

  • Non-Profit-Organisationen (NPOs), etwa gemeinnützige Vereine, die die Voraussetzungen der §§34-47 der Bundesabgabenordnung zur Gemeinnützigkeit erfüllen
  • Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld aufgrund Bildungskarenz oder Umschulungsgeld - der Bezug von Mindestsicherung ist kein Ausschlussgrund wenn die Voraussetzungen erfüllt sind);  
  • wenn weitere Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften bezogen wurden, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen (siehe unten Zusammenspiel mit anderen Fonds); 

HINWEIS: Selbständige die unter der Versicherungsgrenze liegen und daher nicht bei der SVS kranken-/pensionsversichert sind müssen bei der Antragstellung Nachweise zur Selbständigkeit anfügen (z.B. Homepage, Honorarnoten, laufende Verträge, etc.).

 

Berechnung der Unterstützung: 

Die Unterstützung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: 

  • Ersatz von 80% (in Ausnahmefällen 90%) des Nettoeinkommenseingang / Betrachtungszeitraum, mindestens jedoch € 600 / Betrachtungszeitraum, für die Monate November + Dezember 2021 mindestens € 1.100 / Betrachtungszeitraum

90% Ersatz wird bei einem max. Nettoeinkommen von € 966,65 im Vergleichsjahr gewährt. 

Die Berechnung des konkreten Nettoverdienstentgangs erfolgt automatisiert auf Basis des letzten Veranlagungsbescheids aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019 mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb. Liegen mehrere solcher Bescheide vor, ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr maßgebend (alternativ: 3 Jahresdurchschnitt); Weißt der Einkommensbescheid keine positiven Einkünfte auf, so wird pauschal € 600 (für November und Dezebmer 2021 jw. € 1.100) gefördert.

Nebeneinkünfte sind grundsätzlich erlaubt, sind jedoch anzugeben und reduzieren potentiell den Förderbetrag: Zu den Nebeneinkünften zählen alle steuerpflichten Einkünfte (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsversicherungsbezüge) sowie künstlerische Arbeitsstipendien (auch wenn sie steuerbefreit sind!).

  • Beträgt das Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften plus allf. Versicherungsleistungen im jw. Betrachtungszeitraum € 2.000 oder mehr, steht keine Förderung durch den Härtefallfonds zu. 
  • Übersteigt das Nettoeinkommen aus Nebeneinkünfte inklusive der Förderung aus dem Härtefallfonds € 2.000, so wird der Förderbetrag um € 2.000 gekürzt, beträgt jedoch mindestens € 600.  
     

Höhe der Unterstützung: 

Mindestens:
€ 1.100 Förderung für November / Dezember 2021 
€ 600 Förderung ab Anfang 2022 / Betrachtungszeitraum

Maximal: 
€ 2.000 Förderung / Betrachtungszeitraum
 

Unterstützungszeitraum: 

November + Dezember 2021 bis März 2022
 

Antragsfrist: 

seit 01.12.2021 möglich bis aktuell 02.05.2022
Anträge müssen für jeden Betrachtungszeitraum (Monat) einzeln im Nachhinein gestellt werden
 

Antragsstellung: 

online via Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
 

Zusammenspiel mit anderen Fonds: 

Für eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds dürfen keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen/Zuschüsse durch Gebietskörperschaften bezogen werden, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. 

Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, aufgrund des Corona-Familienhärteausgleichs, Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Bonus via SVS für Künstler*innen, künstlerische Arbeitsstipendien und Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds. 
(Hinweis: Künstlerische Arbeitsstipendien und Zuschüsse aus dem KSVF werden bei Berechnung der Nebeneinkünfte berücksichtigt). 

Links & weiterführende Informationen: 

Information der WKO zum Härtefallfonds (inkl. Muster und Checklisten)
Richtlinien zum Härtefallfonds
WKO Härtefallfonds Serviceline: 01 / 514 50 1055

Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS)

[letztes Update: 06.12.2021]

Aktuelles: Die Überbrückungsfinanzierung wird für den Zeitraum November und Dezember 2021 und das 1. Quartal 2022 ausgeweitet. Der Fonds wird auf 175 Millionnen Euro aufgestockt. Die Auszahlung wird weiterhin analog zum Härtefallfonds (€ 600 monatlich - während der Lockdown Monate € 1000 statt € 600) erfolgen. Die Antragsberechtigung für Neu-Versicherte wurde bis zum 01.11.2021 erweitert. Antragstellung ist ab 06. Dezember möglich.

Für die Überbrückungsfinanzierung für das 3. Quartal 2021 sind aktuell keine Anträge mehr möglich!!
  

HINWEIS: Für selbständige Künstler*innen ist eine Unterstützung entweder durch den Härtefallfonds (kurz: HFF) oder der SVS Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen (kurz: SVS) möglich. Da die Höhe und Berechnung der Unterstützungshöhe unterschiedlich ist (Pauschalbeitrag bei SVS, %-Modell bei HFF jedoch als Mindestförderung eine Summe, die der Unterstützungsleistung der SVS entspricht), ist die Entscheidungabhängig von der individuellen Situation gut zu überlegen. Personen, die weder beim HFF noch der SVS antragsberechtigt sind, bleibt als letzte Unterstützungsmöglichkeit der COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF). 

 

Kurzbeschreibung:

Die Überbrückungsfinanzierung unterstützt Künstler*innen - definiert als Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren - die aufgrund selbständiger Tätigkeit bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert sind mit einem Pauschalbetrag von aktuell € 10.000 für das Jahr 2020, € 6.000 für Jänner bis Juni 2021€ 1.800 für Juli bis September 2021 und € 2.000 für die Monate November bis Dezember 2022 .

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt für den Unterstützungszeitraum 2022 sind u.a.: 

  • Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren
  • aufgrund dieser künstlerischen Tätigkeit bei der SVS versichert sind, das heißt
    • zum Stichtag 01.11.2021 als Stichtag nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert gewesen sein. Eine „Opting in“-Versicherung (nur Krankenversicherung) auf Antrag ist ausreichend oder
    • Besteht am 1. November 2021 keine Pflichtversicherung, dann muss zumindest die Anmeldung zur Pflichtversicherung an diesem Tag der SVS vorgelegen haben.
    • Liegt an diesem Tag keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor, ist man für den Antragszeitraum November/Dezember 2021 auch dann antragsberechtigt, wenn man bereits 2020 antragsberechtigt waren oder im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert war und zum Stichtag 01. November 2021 nachweislich künstlerisch tätig gewesen ist.
    • Antragsberechtigt für den Antragszeitraum Jänner – März 2022 ist man auch dann, wenn man bereits 2021 antragsberechtigt war oder im Jahr 2019 und/oder 2020 pflichtversichert war und zum Stichtag 01. November 2021 nachweislich künstlerisch tätig gewesen ist.
  • mit Hauptwohnsitz in Österreich (Steuernummer nicht erforderlich)
  • eine durch COVID-19 verursachte wirtschaftliche Notlage vorliegt. Das bedeutet, dass
    • die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) nicht mehr gedeckt werden können oder
    • die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit gefährdet ist.

Antragsberechtigt für den Unterstützungszeitraum 2021 sind u.a.: 

  • Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren
  • aufgrund dieser künstlerischen Tätigkeit bei der SVS versichert sind, das heißt
    • zum Stichtag 01.11.2020 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert gewesen sein. Eine „Opting in“-Versicherung (nur Krankenversicherung) auf Antrag ist ausreichend oder
    • bis spätestens 01.11. 2020 der Antrag zur Pflichtversicherung oder zum „Opting in“ bei der SVS eingelant ist oder
    • für den Unterstützungszeitraum 2020 antragsberechtigt waren oder 
    • im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 01.11.2020 künstlerisch tätig gewesen sind.
  • mit Hauptwohnsitz in Österreich (Steuernummer nicht erforderlich)
  • eine durch COVID-19 verursachte wirtschaftliche Notlage vorliegt. Das bedeutet, dass
    • die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) nicht mehr gedeckt werden können oder
    • die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit gefährdet ist.

Die gesamten steuerlichen Einkünfte im Jahr 2020 dürfen jedenfalls € 75.180,- nicht erreichen oder überschreiten.

Nebeneinkünfte sind kein Ausschlussgrund, jedoch muss in diesem Fall dennoch die wirtschaftliche Notlage aufgrund COVID-19 vorliegen. 

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld aufgrund Bildungskarenz oder Umschulungsgeld) beziehen. Nach Ende des Leistungsbezuges kann aber ein Antrag gestellt werden. 

HINWEIS: Der Begriff der "Künstler*in" ist weiter gefasst und umfasst alle "Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren". Dazu zählen beispielsweise auch Kunstkritiker*innen, Musiklehrer*innen; Kurator*innen; Mode- und Textildesigner*innen, Grafiker*innen mit künstlerischer Ausrichtung, Theaterpädagog*innen, etc. Für jene, die zwar bei der SVS versichert sind, aber nicht als Künstler*in deklariert sind, besteht die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung.

HINWEIS: Zwar muss die COVID-19 bedingte wirtschaftliche Notlage bei Antragstellung nicht belegt werden, mit dem Unterzeichnen des Antrags wird aber eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Wir empfehlen daher, alle Umsatzausfälle gut sowie die Notlage (nicht mehr leistbare Lebenserhaltungskosten oder Gefährdung der Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit) gut zu dokumentieren. Im Fall eines Missbrauchs droht nicht nur die Rückzahlung der Forderung, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. 

 

Höhe der Unterstützung: 

Die Unterstützung für das 3. Quartal 2021 beträgt € 600 monatlich, d.h. gesamt € 1.800 für den gesamten Zeitraum.
Die Unterstützung für Jänner - März 2022 beträgt € 1.800 für den gesamten Zeitraum.
 

Unterstützungszeitraum: 

März 2020 bis aktuell Ende April 2022
 

Antragsfrist: 

bis 30.04.2022
HINWEIS: Frist bis 30.04.2022, vorbehaltlich der budgetären Mittel. Das heißt, wenn die finanziellen Mittel des Überbrückungsfonds erschöpft sind, führt auch ein rechtzeitig gestellter Antrag nicht mehr zur Auszahlung einer Beihilfe.

Antragsstellung: 

Online via SVS Portal für Künstler*innen
 

Zusammenspiel mit anderen Fonds: 

Ein Wechsel vom Härtefallfonds (WKO) zur SVS Überbrückungsfinanzierung ist möglich. Wurden bereits Leistungen aus dem Härtefallfonds bezogen, werden diese in Abzug gebracht (nicht jedoch beim Lockdown-Bonus). 

Beihilfen, Förderungen, usw. von anderen Stellen (z.B. Künstlersozialversicherungsfonds oder SVS – Erstantrag Künstlerüberbrückung) werden nicht in Abzug gebracht. 

Links & weiterführende Informationen: 

SVS Portal zur Überbrückungsfinanzierung
Muster Antragsformular zur SVS Überbrückungsfinanzierung
aktuelle Richtlinie zur Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen der SVS

COVID-19 Fonds beim KSVF (Künstler*innen und Kulturvermittler*innen)

[letztes Update: 28.11.2021]

Aktuelles: Der COVID-19 Fonds des KSVF wird auch für das 1. Quartal 2022 verlängert. Ab 17. Jänner 2022 kann für die Phase 5 um eine Beihilfe in der Höhe von € 1.00 angesucht werden. Die Richtlinie liegt derzeit noch nicht vor.

Anträge für die Phase 4 des KSVF sind nicht mehr möglich.

Der COVID-19 Fonds der KSVF wurde zusätzlich zur "regulären" Unterstützungsfonds der KSVF eingerichtet, der Künstler*innen in Notsituationen unterstützt. Dieser "reguläre" Fonds vergibt auf Antrag Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts von bis zu EUR 5.000,- an Künstler*innen mit Hauptwohnsitz in Österreich (unabhängig ob selbstständig und/oder unselbstständig tätig), die mit Einkommensausfällen wegen unvorhersehbaren / außergewöhnlichen Ereignisse konfrontiert sind. Die folgende Darstellung konzentriert auf den COVID-19 Fonds der KSVF: 

 

Kurzbeschreibung:

Unterstützung für Künstler*innen und Kulturvermittler*innen, die beim Härtefallfonds (WKO) und der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS) nicht antragsberechtigt sind für COVID-19 bedingte Not- und Härtefälle mit

  • für das Jahr 2020 pauschal max. € 3.000 sowie zusätzlich als Lockdown-Bonus € 500, in Summe somit pauschal max. € 3.500. 
  • für das Jahr 2021 bis Ende März pauschal max. € 1.500; 
  • seit 01. April 2021 pauschal max. € 3.000
  • seit 02. August 2021 pauschal max. € 1.000
  • für das 1. Quartal 2022 pauschal max. € 1.000

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind u.a.: 

  • Künstler*innen und Kulturvermittler*innen
    • Künstler*in = wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft) 
    • Kulturvermittler*in = wer Bildungs- und Kommunikationsprozesse im Museums- und Ausstellungswesen sowie bei künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen in unterschiedlichen Medien (z.B. Apps, Audioguides, Ausstellungs- und KünstlerInnengespräche, Begleithefte, BesucherInnenkataloge, Diskussionen, Führungen, Raumtexte, Workshops) initiiert und durchführt. 
  • die beim Härtefallfonds (WKO) und der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS) nicht antragsberechtigt sind
  • seit mind. 1. Jänner 2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen
  • von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mittels ihrer laufenden Einnahmen zu decken und die Weiterführung der künstlerischen / kulturvermittelnden Tätigkeit gefährdet ist (allfällig vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben werden nicht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation herangezogen).
  • einen Einnahmenentfall aus künstlerischer, kunstnaher und kulturvermittelnder Tätigkeit aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 haben
  • kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen besteht und
  • für denselben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-Unterstützungsfonds 
    gemäß § 25c Abs. 3 K-SVFG bezogen wurden.

Achtung: Die steuerlichen Einkünfte im Jahr 2021 € 30.930,90 Euro und für die Phase 5 im Jahr 2022 dürfen € 31.580,25 nicht erreichen oder überschreiten. Diese sind im Vorfeld zu schätzen. Wird dieser Betrag überschritten, so ist die Beihilfe in dem Ausmaß, in dem diese Grenze überschritten wurden, zurückzuzahlen.

Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist kein Ausschlussgrund. 
 

Höhe der Unterstützung: 

2020: pauschal einmalig € 3.000 + € 500 Lockdown-Bonus 
2021: bis Ende März pauschal einmalig € 1.500 
          seit 01. April pauschal € 3.000
          seit 02. August pauschal € 1.000
          für das 1. Quartal 2022 pauschal € 1.000
 

Unterstützungszeitraum: 

März bis Dezember 2020 (Phase 1 und 2)
Jänner bis 30. Juni 2021 (Phase 3 - Verlängerung) 
August bis 31. Dezember 2021 (Phase 4)
Jänner bis 30. Juni 2022 (Phase 5)
 

Antragsfrist: 

für das Jahr 2020 (Phase 2): rückwirkend noch bis 31.03.2021 möglich 
für das Jahr 2021 (Phase 3): 15.01.2021 - 30.06.2021 (vorbehaltlich budgetärer Deckung)
                              (Phase 4): 02.08.2021 - 31.12.2021 (vorbehaltlich budgetärer Deckung)
für das Jahr 2022 (Phase 5): 17.01.2022 - 30.06.2022 (vorbehaltlich budgetärer Deckung)

BEACHTE: es sind jeweils eigene Anträge erforderlich! Für eine Beihilfe der Phase 5 (= für das 1. Quartal Jahr 2022) ist auch dann ein neuerlicher Antrag erforderlich, wenn bereits eine Beihilfe aus Phase 1 und oder Phase 2 (= im Jahr 2020) bzw. Phase 3 und oder Phase 4  bezogen wurde.

 

Antragsstellung: 

Online via COVID-19 Fonds der KSVF

WICHTIG: für Unterstützung in Phase 5 muss ein neuerlicher Antrag gestellt werden! 

 

Zusammenspiel mit anderen Fonds: 

Personen, die beim Härtefallfonds (WKO) oder der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS) antragsberechtigt sind, können nicht um Beihilfe ansuchen. 

Künstlerische Arbeitsstipendiums haben keine Einfluss auf die Unterstützung. 

 

Tipps aus der Praxis: 

Als wichtigste Entscheidungsgrundlage dient bei der Antragstellung ein aktueller künstlerischer Lebenslauf bis inklusive 2021 mit Angaben zu Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen etc. und Angaben zu den durch COVID-19 entfallenen Einnahmen/Projekten

HINWEIS: Das Antragsformular sieht kein eigenes Feld zur Angabe der COVID-19 Auswirkungen vor. Diese sollten jedoch unbedingt erwähnt werden, etwa zu abgesagten Engagements, entfallenen Projekten, etc. 

 

Links & weiterführende Informationen: 

KSVF Informationsportal zum COVID-19 Fonds
Online-Antragsformular zum COVID-19 Fonds
Richtlinien zum COVID-19 Fonds der KSVF
KSVF Kontakt: 01 / 586 71 85 | help@ksvf.at

Fixkostenzuschuss für Kulturunternehmen bzw. selbständige Künstler*innen als Unternehmer*in 

[letztes Update: 23.11.2021]

Aktuelles: Die Phase 2 des Fixkostenzuschuss ("Fixkostenzuschuss 800.000") wurde von der EU genehmigt und kann ab 23. November 2020 beantragt werden. 
Anträge noch bis 31. März 2022 möglich!

 

Kurzbeschreibung:

Der Fixkostenzuschuss unterstützt Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Schaden durch COVID-19 erleiden, durch einen Zuschuss abhängig von der Höhe des Umsatzausfalles.
Phase 1: Der Umsatzentfall muss jedoch mindestens 40% betragen.  
Phase 2. Der Umsatzentfall muss mindestens 30% betragen. 

Vereine sind nicht ausgeschlossen, gemeinnützige Vereine (nach §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung) jedoch schon. 
 

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind u.a.: 

  • Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich 
  • mit operativer Tätigkeit in Österreich, d.h. es werden Einkünfte nach §§21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetz erzielt (dies trifft in der Regel auf selbständige Künstler*innen zu) 
  • von einem COVID-19 bedingten Umsatzausfall betroffen sind und 
  • zumutbare Maßnahmen zur Schadensminimierung und Erhalt von Arbeitsplätzen (z.B. im Bedarfsfall Kurzarbeit) gesetzt hat

Nicht antragsberechtigt sind u.a. 

  • Non-Profit-Organisationen (NPOs), etwa gemeinnützige Vereine, die die Voraussetzungen der §§34-47 der Bundesabgabenordnung zur Gemeinnützigkeit erfüllen
  • Unternehmen im (mehrheitlichen) Eigentum einer Gebietskörperschaft oder sonstigen Rechtsträgern öffentlichen Rechts, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben; (Hinweis: Vereine haben keine Eigentümer, sondern nur Mitglieder. Für den Fixkostenzuschusses ist es daher irrelevant, ob die Vereinsmitglieder Körperschaften öffentlichen Rechts sind oder die Finanzierung des Vereines überwiegend aus öffentlichen Geldern erfolgt. Gemeinnützige Vereine hingegen sind ausgeschlossen).
  • Phase 1: Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. 
    Phase 2: Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. 

Berechnung der Unterstützung: 

Phase 1: Gefördert werden max. 75% der Fixkosten im Betrachtungszeitraum (3 Monate), gestaffelt nach der Höhe des Umsatzausfalls: 

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%;
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%.

Zeitraum Phase 1: Grundlage der Berechnung des Umsatzausfalls ist der Vergleich mit dem 2. Quartal 2019, alternativ können auch drei zusammenhänge Betrachtungszeitraum zwischen 16.03. und 15.09.2020 den Daten aus 2019 gegenüber gestellt werden.

Hinweis: bei Neugründungen (keine Steuerdaten für 2019), können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert dargestellt werden, um den Fixkostenzuschuss zu beantragen.

Phase 2: Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ Förderung in Höhe von 50% der förderbaren Kosten). 
Neu ist ferner die Möglichkeit der Pauschalierung mit 30% des Umsatzausfalls bei Unternehmen, bei der der Umsatz unter € 120.000 im letztveranlagten Jahr liegt (Hinweis: Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dürfen hierbei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht überschreiten; Pauschalierung ist mix € 36.000 gedeckelt);  

Zeitraum Phase 2: Grundlage der Berechnung des Umsatzausfalls ist der Vergleich von zehn zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen (bzw. alternativ zumindest zwei zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen) zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 zum Vorjahr. 
Hinweis: wird der Umsatz-Ersatz für den Lockdown-Monat November, kann kein Fixkostenzuschuss für den Monat November beantragt werden.  

Zu den Fixkosten zählen u.a.: Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen; betriebliche Versicherungsprämien; Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten; betriebliche Lizenzgebühren; Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation; Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID- 19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert; ein angemessener Unternehmer*inlohn (auf Basis des letzten veranlagten Jahres, mindestens jedoch € 666,66, bei einem errechneten Betrag darüber sind Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum abzuziehen, maximaler Unternehmer*inlohn € 2.666,67); Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen; Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen; und bei  Anträgen unter € 12.000 bis zu € 500 für Steuerberater*in-, Wirtschaftsprüfer*in- oder Bilanzbuchhalter*inkosten;

Phase 2 zusätzlich u.a.: Absetzung der AfA, endgültig frustrierte Aufwendungen im Zeitraum 01.06.2019 - 16.03.2020 in Vorbereitung von Umsätzen im Betrachtungszeitraum, die aufgrund COVID-19 nicht realisiert werden konnten (z.B. Zahlungsverpflichtungen für abgesagte Veranstaltungen); 

 

Höhe der Unterstützung: 

Die Höhe der Unterstützung hängt von den förderbaren Fixkosten und der Höhe des Umsatzausfalls im Vergleich zu den Steuerdaten 2019 ab. 

Untergrenze: 
Förderungen werden erst ab € 500 gewährt. 

Obergrenze: 
Phase 2: € 800.000 
 

Unterstützungszeitraum: 

Phase1 : Der Fixkostenzuschuss kann für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. 

Phase 2 geplant: Der Fixkostenzuschuss kann für bis zu zehn zusammenhänge Betrachtungszeiträume (oder zwei zeitlich zusammenhängende Blöcke) im Zeitraum 16. September 2020 bis 30 Juni 2021 beantragt werden. 
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschuss und kann ab 23.11.2020 beantragt werden. 
 

Antragsfrist: 

Phase 1: 31.08.2021 

Phase 2: erste Tranche ab 23.11.2020 bis 30.06.2021;
zweite Tranche ab 01.07.2021 bis 31.03.2022; 
 

Antragsstellung: 

via FinanzOnline

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch eine*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Bilanzbuchhalter*in zu bestätigen, sofern die Unterstützung insgesamt € 36.000 überschreitet.
 

Zusammenspiel mit anderen Fonds: 

Der Fixkostenzuschuss ist mit Härtefallfonds und der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe kombinierbar.

Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise, die pauschal vergeben werden und nicht für bestimmten angefallenen Fixkosten zweckgewidmet sind, sind abzuziehen - unabhängig vom Zeitraum. Sind diese Zuwendungen für bestimmte Fixkosten zwecksgewidmet, so sind sie bei diesen abzuziehen (keine Doppelförderung). 
 

Links & weiterführende Informationen: 

Informationsseite zum Fixkostenzuschuss
Richtlinien zur Phase 1 des Fixkostenzuschuss 
Richtlinien zur Phase 2 des Fixostenzuschuss ("Fixkostenzuschuss 800.000")
Fixkostenzuschuss Hotline: 01 / 890 78 00 11 

Sozialfonds und SKE-Fonds für Urheber*innen und Interpret*innen

[letztes Update: 10.11.2020]

Die Verwertungsgesellschaften bieten Unterstützungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder. Voraussetzung dafür ist entsprechend die Mitgliedschaft bei der jeweiligen Verwertungsgesellschaft. Die meisten COVID-19 Sonderfonds der Verwertungsgesellschaften sind zwischenzeitlich geschlossen bzw. die Mittel ausgeschöpft. 

Es empfiehlt sich jedoch stets in Notlagen, mit der für Euch zuständigen Verwertungsgesellschaft in Kontakt zu treten, da diese vielfach soziale und kulturelle Unterstützung (SKE-Förderung) bzw. teils auch noch COVID-19 Unterstützung ermöglichen: 

 

Corona-Unterstützung der Bundesländer

Corona-Unterstützung der Bundesländer

[letztes Update: 06.12.2021]

Burgenland

Call geschlossen: Projekt Kulturgutschein
Das Land Burgenland legt eine (limitierte) Edition von Kulturgutscheinen in einer Gesamthöhe von € 800.000 auf, die in der burgenländischen Kunst- und Kulturszene eingelöst werden können. Die Gutscheine werden mit einem Anteil von 25 % subventioniert, müssen aber bis zum 30. April 2021 bei einem gelisteten "Kulturgutscheinpartner" eingelöst werden.

Gutscheinpartner*innen können werden:

  • Künstler*innen, Autor*innen und Kunsthandwerker*innen, die ihr Erwerbseinkommen zu einem großen Teil aus ihrer künstlerischen/kreativen Tätigkeit bestreiten, als Künstler*n bzw. Kreative*r seit mindestens fünf Jahren tätig sind und ihren Hauptwohnsitz bzw. den Sitz des Ateliers oder der Werkstatt im Burgenland haben.
  • gemeinnützige, regionale und kleinstrukturiere Kulturvereine im Burgenland, die einen kontinuierlichen Kulturbetrieb haben und im Jahr 2020 weniger als € 50.000 an Förderungen des Land Burgenland in Anspruch genommen haben.

Informationen zum Kulturgutschein des Landes Burgenland 

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
IG Kultur Burgenland | E-Mail: beratung@igkultur.at 

 

Kärnten 

Derzeit keine offenen Corona-spezifischen Sonderförderungen bekannt

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
IG KiKK - Interessengemeinschaft der Kulturinitiativen in Kärnten/Koroska | Tel.: 0699 / 13167171 | E-Mail: office@igkikk.at 


 

Niederösterreich 

Derzeit keine offenen Corona-spezifischen Sonderförderungen bekannt; 

Das Land Niederösterreich bietet Kunst- und Kulturschaffenden eine kostenlose Rechtsberatung an unter corona.k1@noel.gv.at

Corona-Informationsseite Kultur des Landes Niederösterreich

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
Kulturvernetzung Niederösterreich | Kontakt für Beratung nach Viertel, Kontakte hier: https://www.kulturvernetzung.at/de/corona/  


 

Oberösterreich

Call geschlossen: Sonderförderprogramm EXTRA 21
Eingereicht werden können Projekte, die sich mit Themen rund um die Entwicklung neuer Ansätze der Kulturarbeit angesichts der Pandemie beschäftigen. Das Sonderförderprogramm EXTRA 2021 will einerseits neue Formate unterstützen, andererseits künstlerische und kulturelle Wagnisse fördern, die sich mit den durch die Pandemie aufgeworfenen Fragestellungen beschäftigen. Die Einreichung steht unabhängigen Kulturinitiativen und Kollektiven (unabhängig von Herkunft, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit) offen. Einzelpersonen können im Kollektiv oder in Kooperation mit einer Kulturinitiative einreichen. Alle Projekte müssen in Oberösterreich stattfinden oder von Oberösterreich ausgehen und über einen starken regionalen oder lokalen Bezug verfügen. Sie müssen im zeitgenössischen kulturellen Bereich angesiedelt und künstlerisch bzw. kulturarbeiterisch motiviert sein. Über die Vergabe der Mittel aus dem Sonderförderprogramm EXTRA entscheidet eine Jury. Ziel ist, dass die aus dem Sonderförderprogramm unterstützten Projekte 2021 realisiert werden.
Das Sonderförderprogramm „EXTRA 2021“ zum Thema „Neustart“ ist mit 95.000 Euro dotiert. | Einreichungen sind bis 28. Juni 2021 möglich
Informationen und Details zum Sonderförderprogramm EXTRA 21

Investitionspaket
Gefördert werden Investitionsprojekte regionaler Kulturinitiativen, regionaler und nicht kommerzieller Kinobetriebe, sowie Kulturinstitutionen mit Sitz in OÖ, deren Programm zu mindestens 80 Prozent aus kulturellen Veranstaltungen besteht und im Rahmen der Oö. Kulturförderung förderbar ist (Ausnahme: regionale Kinobetriebe).
Maßnahmen zur Digitalisierung, zur Veranstaltungstechnik, sowie bauliche Maßnahmen im Sinne zur Bewältigung der Krise sind vom Investitionspaket umfasst.
Die Förderhöhe hängt von der Höhe der förderbaren Kosten für Investitionen ab: bis € 50.000 max. 75%, € 50.000 bis €100.000 max. 65%, € 100.000 bis € 200.000 max. 50%, € 200.000 bis € 300.000 max. 45%, über € 300.000 max. 40%
Anträge für das Investitionspaket sind über ein Formular auf der Webseite des Landes OÖ einzureichen.
Informationen und nähere Details zum Investitionspaket des Landes OÖ


Neustart-Bonus für Verein und Veranstalter
Der Neustart- Bonus ist eine HIlfestellung für oö. Kulturvereine und -institutionen, sowie regionale nicht kommerzielle Kinos, deren Programm im Jahr 2021 förderbar ist und denen aufgrund der COVID-19 Präventionsmaßnahmen im Jahr 2020 finanzielle Engpässe entstanden sind.
Durch den Bonus können Förderung von Jahresprogrammen und jährlich wiederkehrenden Projekten mit Festivalcharakter um bis zu 10 Prozent und maximal 15.000 Euro aufgestockt werden.
Für regionale Kinobetriebe ist eine Förderung von bis zu 10 Prozent der kalkulierten Gesamtkosten und maximal 15.000 Euro möglich.
Voraussetzung ist das Vorliegen des Jahresabschlusses 2020, aus dem im Jahr 2020 ein entstandener Abgang und eine Auflösung der Rücklagen über 50% zur Deckung laufender Kosten ersichtlich ist.
Die beantragten Fördermittel sind zweckgewidmet für die Deckung von Fixkosten bzw. die Umsetzung des künstlerischen Jahresprogramms.
Antragstellung und nähere Informationen zum Neustart-Bonus


Unterstützung von verschobenen Festivals
Anspruchsberechtigt sind Festivals- und Projekte mit Festivalcharakter, die im Jahr 2020 Förderungen aus Kulturmitteln für ihr Festival erhalten haben bzw. deren Programm im Jahr 2021 förderbar ist und ihr geplantes Programm 2020 auf 2021 verschieben mussten.
Entstandene Mehrkosten für verschobene Veranstaltungen, Programme, etc. können mit einem erhöhten Fördersatz im Vergleich zum Vorjahr gefördert werden, wobei die Fördersumme des Jahres 2020 als Maximum gilt. Die Förderhöhe orientiert sich an den tatsächlichen Ausgaben 2021.
Antragstellung und nähere Informationen auf der Webseite des Landes OÖ

 

Call geschlossen: Härtefallfonds für oberösterreichische Kulturschaffende
Unterstützt werden oberösterreichische Kulturschaffende mit monatlich max. € 917,35 für maximal 3 Monate, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und keine bzw. geringe Unterstützung aus den einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen des Bunde (Härtefallfonds/ WKO, COVID-19 Fonds/ Künstler-Sozialversicherungsfonds) erhalten. 
Die Antragstellung ist bis 30.06.2021 möglich.
Information zum oö Härtefallfonds für Kulturschaffende

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
KUPF - Kulturplattform Oberösterreich | Tel.: 0732 79 42 88 | E-Mail: kupf@kupf.at 


 

Salzburg

Derzeit keine offenen Corona-spezifischen Sonderförderungen bekannt

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
Dachverband Salzburger Kulturstätten | Tel.: 0650 / 97 02 908 | E-Mail: dachverband@kultur.or.at 


 

Steiermark 

Call geschlossen: Sonderförderprogramm für Tourneen, Wiederaufnahmen und Lesungen
Im Rahmen des Sonderförderungsprogramms werden ausschließlich 

  • Wiederaufnahmen von abendfüllenden Produktionen und Programmen der darstellende Kunst und Musik gefördert, deren Premiere im Bundesland Steiermark vor dem Beginn des COVID-19-Veranstaltungsverbots (11. März 2020) stattgefunden hat;
  • Tourneen von professionellen klassischen und zeitgenössischen Solisten, Musikensembles oder (Jazz-) Bands im Förderungsbereich Musik, Musiktheater und Klangkunst;
  • Lesungen zeitgenössischer AutorInnen im Förderungsbereich Literatur.

Das Sonderförderungsprogramm ist mit einem Gesamtbetrag von € 100.000.-- dotiert. Alle geplanten Vorstellungen müssen innerhalb der Laufzeit des Sonderförderungsprogramms vom 30.05.2020 bis 31.12.2021 stattfinden und bereits durch die öffentliche Hand oder vergleichbare Förderungsgeber (z. B. gemeinnützige Stiftungen) gefördert worden sein. Antragsberichtigt sind ausschließlich (eingeladene) KünstlerInnen, Gruppen oder Ensembles aus der Steiermark.
Einreichungen sind bis 31. Dezember 2020 möglich.
Sonderförderungsprogramm des Landes Steiermark 

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
IG Kultur Steiermark | Tel.: 0681/104 29 507 | E-Mail: office.igkultur@mur.at 


 

Tirol 

COVID-19 Förderprogramm "Neustart"
Unterstützt werden Kultureinrichtungen und Kulturschaffende, um ihre Arbeit unter den geänderten Rahmenbedingungen (Abstandsvorschriften, geändertes Publikumsverhalten) fortzuführen. Dies umfasst beispielsweise Förderungen zur Umsetzung der Hygienekonzepte sowie zur Entwicklung neuer künstlerischer Formate und Maßnahmen zur Publikumsgewinnung. Die mögliche Förderquote in begründeten Fällen wird laut aktuellen Richtlinien auf 100% erhöht, demnach ist es auch möglich Personal- und Sachkosten gefördert zu bekommen.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (Kulturvereine), die in einer Kunst- oder Kultursparte des Kulturförderungsgesetzes 2010 tätig sind.
ACHTUNG: Die neuen Richtlinien gelten ab 01.01.2021.
Ausschreibung und Richtlinien zum Programm "Neustart"

Call geschlossen: COVID-19 Atelierförderung 2021
Um Künstler*innne der Sparte Bildende Kunst in ihrer Lebens- und Arbeitssituation zu unterstützen, wird im Rahmen der Atelierförderung ein nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss zur Unterstützung von Miet-und Anschaffungskosten innerhalb des Zeitraumes 01.März bis 31. Dezember 2021 vergeben.
Die Förderhöhe beträgt max. € 200,-monatlich für die Dauer von max. sechs aufeinanderfolgenden Monaten. Die Gesamtsumme der Förderung beträgt max. € 1.200,-.
Einreichungen sind bis 30.06.2021 möglich.
Ausschreibung und Richtlinien zu COVID-19 Atelierförderung

Call geschlossen: COVID-19 Soforthilfefonds Arbeitsstipendien
Künstler*innen aller Sparten können online um ein Arbeitsstipendium für ein künstlerisches Vorhaben ansuchen. Die Bezugsdauer eines Stipendiums geht in die Verlängerung und ist nun mit maximal 6.000 Euro dotiert und kann für die Dauer von höchstens 6 Monaten gewährt werden. Neu ist, dass auch popkulturelle Projekte gefördert werden können, sowie dass ein Zusatzverdienst in bestimmter Höhe (bis zu einer 20-Stundenstelle) kein Ausschlussgrund mehr für eine Förderung ist. Ebenso ist eine Wiederbewerbung möglich, wenn schon mal ein Arbeitsstipendium bezogen wurde.
Einreichungen sind bis 20.01.2021 möglich.
ACHTUNG: Die neuen Richtlinien gelten ab 01.01.2021.
Ausschreibung und Richtlinien zu COVID-19 Arbeitsstipendien

COVID-19 / Kunst und Kultur im digitalen Raum
Die Förderung kann gewährt werden für digitale Vorhaben (z.B. Plattformen, Virtual Reality und Augmented Reality Anwendungen, Apps, interaktive Websites) sowie digitale Projekte der künstlerischen Produktion, Kommunikation und Vermittlung. Ziel ist es, die digitale Entwicklung im Kulturbereich zu fördern, Kulturbetriebe bei der digitalen Transformation zu unterstützen und Kunst- und Kulturschaffende anzuregen, neue Medien und Technologien verstärkt zu nutzen, künstlerisch zu reflektieren und ihnen kreativ, aber auch kritisch zu begegnen. Mögliche Förderquote in begründeten Fällen bis zu 100%.
ACHTUNG: Die neuen Richtlinien gelten ab 01.01.2021.
Ausschreibung und Richtlinien zu COVID-19 Kunst und Kultur im digitalen Raum

Kunstankaufskommission des Landes Tirol
Der Ankauf von Werken lebener Künstlerinnen und Künstler ist ein zentrales Element der Kunstförderung des Landes Tirol.
Coronabedingt stehen 2021 mehr Budget und mehr Termine zur Verfügung:

  • Aufstockung des Budgets von € 100.000,-auf € 150.000
  • 3 Einreichtermine: 31.03., 31.05. und 30.09.
  • Preislimit pro Werk wird von € 5.000,-auf € 7.000,-angehoben
  • Regelung, wonach von einem Künstler/einer Künstlerin nur alle 5 Jahre ein Werk angekauft werden kann, wird für 2021 ausgesetzt.

Nähere Informationen Kunstankaufskommission des Landes Tirol

 

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
TKI - Tiroler Kulturinitiativen | Tel.: 0680 / 210 92 54 | E-Mail: office@tki.at 


 

Vorarlberg

COVID-19 Atelierförderung und Arbeitsstipendien 
Freischaffende Künstler*innen aus allen Sparten, die aufgrund der Corona-Krise in einer finanziellen Notlage sind, können um eine Atelierförderung in der Höhe von € 180,-/Monat für max. zwölf Monate oder ein Arbeitsstipendium in der Höhe von € 2.000,-/Projekt (z.B.  Recherche, die Konzeption einer Ausstellung, ein aktuelles Schreib- oder Kompositionsvorhaben, ein Filmprojekt oder eine Digitalisierungs-Maßnahme) ansuchen. 
Grundsätzlich ist keine Antragsfrist vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt über das Allgemeine Antragsformular der Kulturabteilung zu beantragen. 

Call geschlossen: Comeback-Stipendium 
Richtet sich an Vorarlberger Künstler*innen aus den Bereichen Bildende und Angewandte Kunst, Musik (Komposition), Literatur, Theater, Tanz und Film. Zur Verfügung gestellt werden jeweils von Februar bis April 2021 eine Wohnung, ein Atelier, ein Reisekostenbeitrag bis zu 600 Euro, ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.000 Euro sowie ein Produktionskostenbeitrag von maximal 1.000 Euro. 
Einreichtfrist ist der 01.12.2020. 
Informationen unter +43 (0)5574 / 511-22312 oder per E-Mail.

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
IG Kultur Vorarlberg | Tel.: 0664 / 460 02 91 | E-Mail: office@igkultur-vbg.at 


 

Wien

Call geschlossen: COVID-19 Unterstützung der Wiener Clubszene
Der Förderwettbewerb „Clubkultur Wien“ unterstützt die Planung und Umsetzung von Veranstaltungen mit musikalischen Live-Darbietungen und begleitende pandemierelevante Maßnahmen. 
Die nächsten Einreichfristen sind 31.12.2020, 31.03.2021 und 30.06.2021. 
Informationsseite zum Förderwettbewerb Clubkultur Wien 

Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
IG Kultur Wien | Tel.: 0660 / 236 23 14 | E-Mail: kis@igkulturwien.net


Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Allgemeine Unterstützungsmöglichkeiten und sonstige COVID-19 Fonds

[letztes Update: 04.03.2021]

Die folgenden Fonds und Maßnahmen stellen lediglich eine Auswahl dar. 

COVID-19 Armutsbekämpfung 2021 - Das Sozialministerium unterstützt im Jahr 2021 Projekte gemeinnütziger Organisationen zur Abfederung der negativen sozialen und armutsrelevanten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf vulnerable Personengruppen.

AMS-Neustartbonus für zusätzliche Dienstnehmer*innen, sofern die offene Stelle beim AMS gemeldet war

Staatliche Überbrückungsgarantien für Kredite zur Liquiditätssicherung von neuen Selbständigen, EPUs und KMUs 

COVID Start-Up Hilfsfonds für Kleinunternehmen, die seit längstens fünf Jahren bestehen

Corona Familienhärtefonds  

Linktipp: Kurzinformation Kulturrat Österreich: Arbeitslosengeld als Notnagel für prekär Tätige? 

 

Private & zivilgesellschaftliche Initiativen

[letztes Update: 10.11.2020]

HINWEIS: Die folgenden Initiativen stellen lediglich eine Auswahl dar. Gerne ergänzen wir Hinweise zu weiteren aktuell laufenden Initiativen (bitte schreibt uns dafür eine E-Mail an office@igkultur.at).

Kampagne #norefundforculture
Initiative der KUPF - Kulturplattform Oberösterreich gemeinsam mit IG Kultur die das Publikum bittet, bei bereits gekauften Tickets:  Fordert das Geld nicht zurück, wenn ihr aktuell darauf verzichten könnt.

Kampange #drüberretten
Initiative der KUPF - Kulturplattform Oberösterreich für ein Kultur-Gutscheinsystem um die Liquidität der Kulturvereine zu verbessern und so Zahlungsengpässe vermeiden soll. Das Prinzip ist einfach: Kund*innen erwerben Gutschein-Codes bei den VeranstalterInnen ihres Vertrauens. Die Veranstalter*innen bekommen den frei wählbaren Gutscheinbetrag sofort ausbezahlt. Der sogenannte “KULTschein” ist so lange gültig, bis er aufgebraucht ist. 

Initiative Bühnenliebe.at 
Bühnenliebe ist eine Initiative aus Wien und hat sich zum dem Ziel gesetzt, unsere Lieblings-Kulturbetriebe in Österreich auf Grund der Corona Krise zu stützen. Vermittelt werden Gutscheine, die jetzt erworben und später eingelöst werden können. 

locart - Spenden für Vorarlberger Kunst und Kultur
Sammlung von Spenden (die Spendenbegünstigt sind) um Kunst- und Kulturschaffende in Vorarlberg unbürokratisch zu unterstützen.

Startnext Corona Hilfsaktion
Kampagne der Crowdfunding-Plattform Startnext, um allen vom Shutdown direkt betroffen zu unterstützen, möglichst einfach Crowdfundingprojekte umzusetzten. 

WeMakeIt Hilfsaktion
Kampagne der Crowdfunding-Plattform WeMakeIt, um allen vom Shutdown direkt betroffen zu unterstützen, möglichst einfach Crowdfundingprojekte umzusetzten. 

 

Links und Beratungsstellen

Weiterführende Links und Beratungsstellen

[letztes Update: 10.11.2020]

Informationsseiten und Beratungs-Hotlines 

allgemeine Auskünfte

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport - Corona-Infos 
Coronavirus Hotline für Kunst- und Kulturschaffende: 01 / 71 606 851185 | Mo-Fr: 9 bis 15 Uhr | E-Mail: kunstkultur@bmkoes.gv.at

Bundesministerium für Finanzen - Corona-Infos
Corona-Hotline: 050 / 233 770 | Mo-Do: 7.30 bis 15.30 Uhr, Fr: 07.30-12 Uhr | E-Mail: corona.hotline@bmf.gv.at

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bürger*innen Hotline: 0800 / 201 611 | E-Mail: buergerservice@sozialministerium.at 

Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
Service-Hotline: 050 / 11 50 0 

Wirtschaftskammer - Corona-Infos 
Hoteline: 05 / 90 900 4352 | Mo-Fr: 9 bis 17 Uhr | E-Mail: infopoint_coronavirus@wko.at

Sozialversicherungsanstalt für Selbständige 
Hoteline: 050 / 808 808 | Mo-Do: 7.30 bis 16 Uhr, Fr: 7.30 bis 14 Uhr 

Arbeiterkammer und des ÖGB - Corona-Infos
Hotline: 0800 / 22 12 00 80 | Mo-Fr: 9 bis 19 Uhr 

AGES - Corona-Infos 
Infoline Coronavirus: 0800 / 555 621

Corona-Ampel

Hotlines zu spezifischen Fonds 


Interessenvertretungen in Kunst und Kultur 

Zögert nicht bei Fragen oder Anliegen eure Interessenvertretung zu kontaktieren. Dafür sind wir da! .

Beispiele spartenspezifischer Interessenvertretungen: 

Ländervertretungen: 

 

 

Kein Anspruch auf Vollständigkeit! Hinweise zu weiteren relevanten Unterstützungsfonds und -maßnahmen nehmen wir gerne entgegen unter office@igkultur.at!  

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und basieren auf dem Wissenstand des Zeitpunkts der Veröffentlichung.  Eine Haftung der IG Kultur Österreich ist ausgeschlossen.