Sonderförderung zur Struktursicherung in Kunst und Kultur
Zusätzlich zu den diversen Covid-19-Unterstützungsmaßnahmen sowohl für künstlerisch tätige Einzelpersonen als auch für Kultureinrichtungen schreibt das BMKÖS eine Sonderförderung aus, um die Fortführung von künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten zu gewährleisten. Einreichungen sind vom 22. Oktober bis 19. November 2021 möglich!
ZIELGRUPPE: Kunst- und Kultureinrichtungen sowie selbständige Künstler:innen mit Sitz in Österreich bzw. Hauptwohnsitz in Österreich.
Förderungswerber:innen die bereits im Rahmen der 1. Ausschreibung der Sonderförderung zur Struktursicherung in Kunst und Kultur (Antragszeitraum 19. Juli bis 31. August 2021) einen Antrag eingereicht haben, können keinen weiteren Antrag auf Sonderförderung zur Struktursicherung stellen.
FÖRDERUNGSART: Nicht rückzahlbarer Zuschuss
FÖRDERUNGSVOLUMEN: bis zu EUR 10 Mio.
MAXIMALE FÖRDERUNGSHÖHE: EUR 50.000
FÖRDERUNGSGEGENSTAND UND FÖRDERUNGSWERBER/FÖRDERUNGSWERBERIN
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Antragsberechtigt sind Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen
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die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben oder eine operative Tätigkeit in Österreich aufweisen,
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deren Einnahmen zu mehr als 50% im Bereich der Kunst und Kultur erzielt werden,
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die in ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit von erheblichen durch COVID-19 verursachten Einnahmenausfällen betroffen sind und
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deren Branche durch den Ausbruch von COVID-19 in erhebliche Schwierigkeiten geraten ist.
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FÖRDERBARE KOSTEN
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Personal- und Sachkosten, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Geschäftstätigkeit und damit für die Fortführung der künstlerischen bzw. kulturellen Tätigkeit notwendigerweise und nachweislich anfallen.
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Personal- und Sachkosten können für einen Zeitraum von 6 Monaten vor sowie 6 Monate nach Antragstellung geltend gemacht werden. Gefördert werden hierbei jene Kosten die durch Einnahmen in diesem Zeitraum nicht abgedeckt werden können.
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Die förderbaren Kosten müssen trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID-19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen ungedeckt sein.
NICHT GEFÖRDERT WERDEN: Einrichtungen die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.
EINREICHUNG
- Vollständige und fristgerechte Einreichung mittels schriftlichem Antragsformular
- Der Antrag ist in deutscher Sprache über das Online-Formular einzureichen.Hier finden Sie eine Vorschau eines ausgefüllten Musterformulars (PDF, 138 KB).
- Die Antragstellung ist mittels Handysignatur oder Bürger:innenkarte durch die vertretungsbefugten Personen zu bestätigen. Falls der Antrag nicht mittels Handysignatur oder Bürger:innenkarte unterzeichnet wird, ist eine eidesstattliche Erklärung (Word, 79 KB) ausgefüllt und unterzeichnet beizufügen.
- Die folgenden Beilagen sind per Upload beizulegen:
- Aufstellung der förderbaren Kosten sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. die Einnahmen- / Ausgaben-Rechnungen der letzten für die Berechnung der einnahmenausfallsrelevanten beiden Geschäftsjahre sowie eine Aufstellung der erwarteten Einnahmeausfälle 2021 unter Verwendung des im Antragsformular zur Verfügung gestellten Gliederungsschemas (Excel, 21 KB);
- eine Aufstellung der Förderungen, gegliedert nach Höhe und Zweck, um welche die Förderungswerberin/der Förderungswerber für die zu fördernder Kosten oder Projekte bei einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will;
- eine Aufstellung der COVID-19-bezogenen Förderungen, die die Förderungswerberin/der Förderungswerber durch die öffentliche Hand seit 13.3.2020 erhalten hat oder zugesagt wurden;
- eine Bestätigung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters über die Richtigkeit der Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Förderungswerberin/des Förderungswerbers, der Richtigkeit und Plausibilität der Planrechnung für 2021, der angeführten Kostenaufstellung und der Aufstellung der bezogenen Förderungen und COVID-19-Unterstützungen sowie seiner besonderen Betroffenheit wegen COVID-19, sofern die beantragte Fördersumme 5.000,- Euro übersteigt.
Die Einreichfrist läuft bis inkl. 19. November 2021
VERGABE
Die Vergabe der Förderungen erfolgt auf Vorschlag eines unabhängigen Beirats und auf Basis der inhaltlichen und formalen Beurteilungskriterien.
Die Empfehlung des Beirats hat insbesondere auf folgende Kriterien Bedacht zu nehmen:
- Betroffenheit der Branche durch COVID-19, in der die Förderwerberin/der Förderwerber überwiegend tätig ist;
- bereits zugesagte Unterstützungen für die Förderwerberin/den Förderwerber im Zusammenhang mit COVID-19;
- Regionale und überregionale kulturpolitische Bedeutung der Förderwerberin/des Förderwerbers:
- Bedeutung der Förderwerberin/des Förderwerbers für die österreichische Kulturlandschaft insgesamt.
Übersteigt die Summe der förderbaren Kosten die zur Verfügung stehenden Mittel, kann der Beirat eine anteilsmäßige Kürzung der Förderzusagen oder eine Reihung der Vorhaben nach Förderwürdigkeit vornehmen.
Es kommen die Vertragsbedingungen auf Basis des Kunstförderungsgesetzes in der geltenden Fassung und die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen gemäß § 2a Kunstförderungsgesetz sowie die Allgemeine Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) zur Anwendung:
- Kunstförderungsgesetz 1988
- Allgemeine Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)
- Richtlinien für die Gewährung von Förderungen gemäß § 2a Kunstförderungsgesetz durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (PDF, 628 KB)
Kontakt
Bei Rückfragen
Telefon: +43 1 71606 – 851123 (Mo-Do 10 bis 15 Uhr, Fr 10:00 bis 12:00)
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